
BDB-Satzung
Art. 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
Art. 3: Rechtsgrundlagen
Art. 4: Geschäftsjahr, Haftung und Umlage
Art. 5: Geschäftsstelle
Art. 6: Auflösung
Art. 1: Name, Sitz und Rechtsform
(1)
Der Verein trägt den Namen „Bund Deutscher Berufsboxer e.V.“ (BDB)
(2)
Der BDB ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Kaltenkirchen. Er ist in das jeweils für seinen Sitz zuständige Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.
Art. 2: Zweck und Gemeinnützigkeit
(1)
Der BDB ist oberstes Kontrollorgan des gesamten deutschen Berufsboxsports und regelt diesen im Sinne der vorliegenden Satzung und im Sinne der Satzung und Richtlinien der European Boxing Union. Soweit Bestimmungen dieser Satzung den in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Regelungen sowie übergeordnetem Europäischem Recht widersprechen, haben die gesetzlichen Bestimmungen Vorrang vor dem Satzungsrecht des BDB.
(2)
Der BDB vertritt die Interessen seiner Mitglieder in technischen, sportlichen und Verwaltungsangelegenheiten. Den ihm angeschlossenen Berufsboxern und Berufsboxerinnen und seinen weiteren Lizenzträgern gewährt er die Genehmigung für die von einer Lizenz abhängigen Tätigkeit bei Veranstaltungen im Bundesgebiet und im Ausland.
(3)
Der BDB kann andere Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie er verfolgen, zwecks Wahrnehmung gemeinsamer Interessen aufnehmen, sich mit ihnen vereinigen, von ihnen Zuwendungen entgegennehmen oder ihnen erteilen.
(4)
Die Mittel des BDB dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Eine Auszahlung von Gewinnanteilen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
(5)
Der BDB kann einen „Unterstützungsfonds“ errichten und verwalten. Durch Vorstandsbeschluss kann aus diesem Fonds Unterstützung an Dritte gewährt werden, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(6)
Der BDB ist berechtigt, Spenden von dritter Seite entgegenzunehmen, diese nach eigenem Ermessen zu verwalten und nach vorgegebener Zweckbestimmung zu verwenden. Der Vorstand soll diese Spenden durch Beschluß vorrangig solchen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des BDB zukommen lassen, welche sich als Aktive oder Passive um den Berufsboxsport verdient gemacht haben und unverschuldet in eine Notlage geraten sind.
Art. 3: Rechtsgrundlagen
Der BDB regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er erläßt zu diesem Zwecke Durchführungsbestimmungen in Form von Sportlichen Regeln, Dopingbestimmungen und einer Verfahrensordnung für den Berufungsausschuß. Die Durchführungsbestimmungen sind für die Mitglieder verbindlich, ohne Bestandteil der vorliegenden Satzung zu werden. Die Durchführungsbestimmungen werden grundsätzlich von der Generalversammlung nach Maßgabe dieser Satzung, in Ausnahmefällen nach Maßgabe dieser Satzung vom Vorstand festgelegt oder geändert. Zur Aufstellung oder Änderung der Dopingordnung sowie der Sportlichen Regeln ist auch der Vorstand berechtigt.
Art. 4: Geschäftsjahr, Haftung und Umlage
(1)
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
(2)
Der BDB haftet nur mit dem Verbandsvermögen.
(3)
Die Generalversammlung ist berechtigt, notwendige Auslagen oder ein Defizit im Verbandsvermögen durch Mehrheitsbeschluß außerhalb der regelmäßigen Mitgliedsbeiträge auf alle Mitglieder des BDB umzulegen. Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist unzulässig.
Art. 5: Geschäftsstelle
(1)
Die Geschäftsstelle des BDB wird an einem vom Präsidenten zu bestimmenden Ort errichtet. Zum Leiter der Geschäftsstelle kann ein Geschäftsführer bestimmt werden. Der Geschäftsführer kann auch Mitglied des Vorstandes des BDB sein.
(2)
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des BDB nach Anweisung des Präsidenten. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsgremien teilzunehmen.
(3)
Die Einrichtung der Geschäftsstelle und die Einstellung erforderlicher Hilfskräfte sowie alle Maßnahmen, die zur Gewährleistung einer ordentlichen und reibungslosen Geschäftsführung notwendig sind, obliegen dem Präsidenten. Der Präsident ist berechtigt, zu diesem Zwecke Nebengeschäftsstellen einzurichten, deren Zahl die der Mitglieder des Vorstandes nicht überschreiten darf. Äußerungen der Nebengeschäftsstelle sind als solche kenntlich zu machen.
Art. 6: Auflösung
(1)
Im Falle der Auflösung des BDB sind der Präsident und der Vizepräsident/Verwaltung gemeinsam geschäftsführende und vertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit von der Generalversammlung nichts anderes bestimmt wird.
(2)
Das gesamte Vermögen des BDB fällt im Falle seiner Auflösung einem eventuellen Nachfolgeverband, der die gleichen Zwecke und Ziele wie der BDB verfolgen und sich spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung des BDB konstituieren muß, zu. Anderenfalls ist das Vermögen des BDB dem Senator für Jugend und Sport der Stadt Berlin zuzuführen.
Art. 8: Mitgliedsformen und Auszeichnungen
Art. 9: Mitgliedspflichten
Art. 10: Erlöschen
Art. 7: Erwerb
(1)
Mitglieder des BDB können unabhängig von ihrem Geschlecht alle natürlichen Personen werden, die die Bestimmungen dieser Satzung anerkennen. Minderjährige erwerben die Mitgliedschaft nur bei Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten.
(2)
Den Mitgliedern ist eine politische und/oder religiöse Betätigung im Verein untersagt.
(3)
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des BDB schriftlich beantragt. Dem Antrag sind die vom BDB geforderten Schriftstücke beizufügen. Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald der Vorstand der Aufnahme des Antragstellers zustimmt.
Art. 8: Mitgliedsformen und Auszeichnungen
(1)
Die Mitgliedschaft im BDB ist möglich in aktiver und passiver Form. Aktive Mitglieder sind alle Personen, die aufgrund einer ihnen erteilten Lizenz eine Tätigkeit im BDB ausüben. Passive Mitglieder sind alle diejenigen, denen keine durch eine Lizenz zu bestimmende Tätigkeit zuzuordnen ist.
(2)
Personen, die sich um den Boxsport verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenpräsident ernannt werden. Diese Mitglieder sind von der Beitragsverpflichtung befreit.
(3)
Ehemalige Präsidenten des BDB, die ihr Amt mindestens sechs Jahre in Folge beanstandungsfrei ausgeübt haben, können zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Das Amt des Ehrenpräsidenten kann nur jeweils von einem Mitglied bekleidet werden.
(4)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten erfolgt durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen.
(5)
Mitgliedern, die sich um den Boxsport in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes des BDB von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen die Ehrennadel verliehen werden.
Art. 9: Mitgliedspflichten
(1)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Geschäftsstelle des BDB gegenüber unverzüglich jede Wohnsitzänderung schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Versäumnis gilt ein Schreiben des BDB, seiner Organe oder des Berufungsausschusses an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes zu einem Zeitpunkt von drei Tagen ab Absendung von der Geschäftsstelle des BDB als dem Mitglied zugegangen, sofern dem BDB keine andere Anschrift des Mitgliedes bekannt ist.
(2)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag anteilmäßig zu bezahlen.
(3)
Die Ausübung der Mitgliedsrechte, insbesondere des Stimmrechts in der Generalversammlung, setzt eine geleistete Zahlung der Mitgliedsbeiträge voraus.
(4)
Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug, kann es durch Beschluß des Vorstandes nach vorheriger zweimaliger Abmahnung aus dem Verband ausgeschlossen werden.
(5)
Ein Mitglied, welches – gleich aus welchem Grunde – aus dem Verband ausscheidet, bleibt verpflichtet, den Jahresbeitrag des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
(6)
Die Lizenzträger haben neben den von ihnen zu leistenden Mitgliedsbeiträgen die festgesetzten Lizenzgebühren zu entrichten.
Art. 10: Erlöschen
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2)
Der Austritt aus dem BDB ist schriftlich, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Halbjahres möglich. Er wird mit Zugang bei der Geschäftsstelle des BDB wirksam. Davon unberührt bleibt das Recht einer außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung
(3)
Ein Mitglied kann wegen schwerweigenden Verstoßes gegen die Verbandsinteressen oder in den sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes oder durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der anwesenden Stimmen.
(4)
Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß Gehör zu gewähren.
(5)
Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anrufung des Berufungsausschusses mitzuteilen. Die Einlegung der Berufung hat hinsichtlich der Mitgliedschaft des Betroffenen aufschiebende Wirkung. Dem Betroffenen ist es jedoch die Geltendmachung seiner Mitgliedschaftsrechte bis zu einer endgültigen Entscheidung des Berufungsausschusses versagt.
Art. 11: Vorstandszusammensetzung und- aufgaben
Art. 12: Vorstandsmitgliedschaft
Art. 13: Geschäftsordnung des Vorstandes
Art. 14: Haftung des Vortstandes
Art. 15: Vertretung des Vorstandes
Art. 16: Generalversammlung, Allgemeines
Art. 17: Vorbereitung der Generalversammlung
Art. 18: Durchführung der Generalversammlung
Art. 19: Außerordentliche Generalversammlung
Art. 20: Zusammensetzung und Aufgaben des Berufungsausschusses
Art. 21: Berufungsausschuß, Allgemeines
Art. 22: Einlegung der Berufung
Art. 23: Entscheidung des Berufungsausschusses
Art. 24: Befangenheit von Mitglieder des Berufungsausschusses
Art. 11: Vorstandszusammensetzung und- aufgaben
(1)
Der Vorstand des BDB setzt sich zusammen aus
* dem Präsidenten, der zugleich Schatzmeister ist
* dem Vizepräsidenten/Verwaltung
* dem Vizepräsidenten/Sport
(2)
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe dieser Satzung unter Beachtung geltender rechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des BDB wahr, soweit diese nicht der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind, und soweit sie die Generalversammlung noch nicht geregelt hat. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Funktionsträger des BDB. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen und in der Sache neu entscheiden.
(3)
Der Vorstand hat das Recht, bei jedem ihm zur Kenntnis gelangten Verstoß gegen die Satzung des BDB durch ein Mitglied selbständig einzuschreiten und eine Entscheidung zu treffen. Dieses gilt auch, wenn das Ansehen des deutschen Berufsboxsports in sonstiger Weise geschädigt worden oder eine solche Schädigung zu erwarten ist.
Er ist berechtigt, zur Erreichung der genannten Zwecke folgende Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen:
* Verweis
* Geldstrafe bis € 5.113,–
* Aberkennung des Titels
* befristeter oder endgültiger Lizenzentzug
* Ausschluss aus dem BDB
In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, die vorgenannten Maßnahmen der Geldstrafe sowie des befristeten oder endgültigen Lizenzentzuges zur Bewährung auszusetzen.
(4)
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung möglich. Die frist- und formgerechte Einlegung der Berufung hindert die Wirksamkeit der Entscheidung bis zur Entscheidung durch den Berufungsausschuss, es sei denn, der Vorstand ordnet aus Gründen überragender Interessen des BDB die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Betroffenen, hiergegen den Berufungsausschuss anzurufen.
(5)
Der Vorstand entscheidet im Falle von innerverbandlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern des BDB im Sinne der Satzung. Seine Entscheidung sind bis zu einer eventuell abändernden Entscheidung durch die nächste Generalversammlung verbindlich, sofern sie nicht vorher durch den Berufungsausschuss abgeändert oder aufgehoben worden sind.
(6)
Scheidet ein Mitglied des Berufungsausschusses oder ein Kassenprüfer während einer Wahlperiode aus, ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Generalversammlung kommissarisch ein anderes Mitglied zu benennen.
Art. 12: Vorstandsmitgliedschaft
(1)
In den Vorstand kann jedes Mitglied des BDB gewählt werden, jedoch muß es zur erstmaligen Wahl bei der Generalversammlung anwesend sein. Im Falle einer eventuellen Wiederwahl reicht es, wenn das zu wählende Vorstandsmitglied vorher eine schriftliche Erklärung beim BDB eingereicht hat, wonach es im Falle seiner Wiederwahl diese annehmen wird. Darüber hinaus muß das zu wählende Mitglied gegenüber dem BDB nachvollziehbar erklären, aus welchem Grunde es nicht in der Lage ist, persönlich an der Generalversammlung teilzunehmen.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen weder Lizenzträger noch in irgendeiner Form finanziell am Berufsboxsport beteiligt sein. Erwirbt ein Mitglied des Vorstandes eine Lizenz, so scheidet es aus dem Vorstand aus, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses bedarf.
(3)
Die Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren von der Generalversammlung des BDB gewählt. Alle anderen von der Generalversammlung zu wählenden Ämter werden an die Wahlperiode des Vorstandes angepasst.
(4)
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß neu bestellt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der Restvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied zu benennen, welches bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes kommissarisch im Amt bleibt. Sollte der Restvorstand bei der Nachbenennung des kommissarischen Vorstandsmitgliedes keine Einigkeit erzielen, gibt die Stimme des Präsidenten oder im Falle des Ausscheidens des Präsidenten aus dem Vorstand die Stimme des Vizepräsidenten/Verwaltung den Ausschlag.
Art. 13: Geschäftsordnung des Vorstandes
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insgesamt und bei wesentlichen Änderungen von der Generalversammlung genehmigt werden muss.
Art. 14: Haftung des Vortstandes
Die Vorstandsmitglieder des BDB haften persönlich diesem gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Art. 15: Vertretung des Vorstandes
(1)
Willenserklärungen für den Vorstand werden abgegeben vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten/Verwaltung.
(2)
Im Innenverhältnis darf der Vizepräsident/Verwaltung von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.
(3)
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident/Verwaltung. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(4)
Mitteilungen an die Fach- und Tagespresse erfolgen nur durch den Präsidenten oder durch eine von ihm beauftragte Person.
Art. 16: Generalversammlung, Allgemeines
(1)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des BDB. Alle Angelegenheiten des BDB werden, sofern sie nicht aufgrund dieser Satzung vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu erledigen sind, durch Beschlußfassung der Generalversammlung geregelt.
(2)
Die Generalversammlung muß nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Mai jeweils des folgenden Jahres, stattfinden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur ausnahmsweise um maximal einen weiteren Monat zulässig.
Art. 17: Vorbereitung der Generalversammlung
(1)
Die Einladung zur Generalversammlung und die Bestimmung des Tagungsortes erfolgt durch den Präsidenten des BDB. Sie muß spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage zur Post gegeben sein, oder darf auf dem elektronischen Wege (per email) übermittelt werden.
(2)
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Diese muß mindestens die folgenden Punkte enthalten:
* Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich der Verlesung des vorjährigen Tagungsprotokolls.
* Bericht des Schatzmeisters
* Bericht der Kassenprüfer
* Bericht des Berufungsausschusses
* Bericht des Repräsentanten für internationale Angelegenheiten
* Entlastung des Vorstandes
* Anträge auf Satzungsänderungen und Entscheidung darüber
* Sonstige Anträge und Verschiedenes
Im Falle des Ablaufs einer Amtszeit enthält die Tagesordnung darüber hinaus die Neuwahl des Vorstandes, die Neuwahl des Berufungsausschusses, die Neuwahl der Kassenprüfer.
(3)
Anträge zur Generalversammlung müssen in schriftlicher Form spätestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung bei dem Präsidenten des BDB eingegangen sein, um Gegenstand einer Entscheidung der Generalversammlung sein zu können. Demgegenüber sind Abänderungsanträge zu bereits zulässig gestellten Anträgen auch in der Generalversammlung selbst statthaft.
(4)
Anträge zu Anderungen des Vorstandes bzw. der Satzung müssen spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein, damit sie in der Einladung zur Generalversammlung berücksichtigt werden können.
Art. 18: Durchführung der Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung wird geleitet vom Präsidenten des BDB, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten/Verwaltung, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten/Sport.
(2)
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 (10 %) der stimmberechtigten Mitglieder des BDB anwesend oder durch Stimmen vertreten sind.
Ist eine Generalversammlung nicht beschlußfähig und muß die Versammlung daher vertagt werden, kann die Einberufung zu einer neuen Versammlung noch am selben Tage erfolgen, wenn in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung auf diese etwa notwendig werdende Maßnahme hingewiesen worden ist. Ist eine solche Vertagung jedoch nicht angebracht, erfolgt die Einberufung zu einer neuen Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt, sie ist jedoch spätestens innhalb einer Frist eines Monats durchzuführen. Hierüber entscheiden die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Die erneut durchzuführende Versammlung ist in jedem Fall beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmrechte.
(3)
Beschlüsse in der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 und für den Beschluss auf Auflösung des BDB ist eine Mehrheit von mindestens 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4)
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(5)
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig. Sie muß in schriftlicher Form erfolgen und dem BDB unter Vorlage der Übertragungs-erklärung spätestens eine Woche vor Durchführung der Generalversammlung zugegangen sein. Die Übertragung von Stimmrechten auf ein stimmberechtigtes Mitglied ist auf 10 Stimmen begrenzt. Unzulässig ist die Übertragung von Stimmrechten auf Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Durchführung der Generalversammlung weniger als ein Jahr Mitglied im BDB sind. Frühere Mitgliedszeiten haben hierbei außer Betracht zu bleiben.
(6)
Ausgeschlossen von der Ausübung des Stimmrechts sind Mitglieder, welche ihren Jahresbeitrag nicht spätestens eine Woche vor der Durchführung der Generalversammlung bezahlt haben, sowie Mitglieder, welche vom BDB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind, ohne diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft bezahlt zu haben. Entscheidend für die Zahlung ist der Eingang des Jahresbeitrages auf dem Konto des BDB. Von der Ausübung des Stimmrechts sind des weiteren solche Mitglieder ausgeschlossen, welche zum Zeitpunkt der Durchführung der Generalversammlung weniger als sechs Monate Mitglied im BDB sind. Hierbei haben frühere Migliedzeiten außer Betracht zu bleiben.
(7)
Im Falle der Neuwahl des Vorstandes bestimmt die Generalversammlung einen Wahlleiter. Stellt sich für das jeweilige Amt lediglich ein Kandidat zur Wahl, muß dieser wenigstens 1/10 der bei der Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen erhalten, um als gewählt angesehen werden zu können. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, so gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Wird eine Mehrheit nicht erzielt, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(8)
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muß mindestens die gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse in Ihrem genauen Wortlaut sowie bei Satzungsänderungen des genaue Abstimmungsergebnis enthalten. Der Präsident sowie der Protokollführer, der für die Generalversammlung vom Präsidenten bestimmt wird, haben die Richtigkeit des Protokolls durch ihre Unterschriften zu bestätigen.
Art. 19: Außerordentliche Generalversammlung
(1)
Eine außerordentliche Generalversammlung kann aus wichtigem Grund durch Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des BDB einberufen werden.
(2)
Hinsichtlich der Formalien der Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Generalversammlung gelten die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Generalversammlung sinngemäß.
(3)
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Generalversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(4)
Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Generalversammlung muß spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Anträge beim BDB stattfinden. Die Tagesordnung mit den Anträgen ist den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von drei Wochen mitzuteilen.
Art. 20: Zusammensetzung und Aufgaben des Berufungsausschusses
(1)
Der Berufungsausschuß ist das Rechtsorgan des BDB. Er nimmt seine Aufgaben wahr nach Maßgabe der Satzung und nach Maßgabe einer Verfahrensordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung, für die Mitglieder des BDB aber verbindlich ist.
Der Berufungsausschuß setzt sich zusammen aus:
* Dem Vorsitzenden des Berufungsausschusses
* dem 1. Beisitzer/Stellvertreter des Vorsitzenden
* dem 2. Beisitzer
* einem Ersatzbeisitzer.
(2)
Der Berufungsausschuß entscheidet über Berufungen, welche von Mitgliedern gegen Maßnahmen eingelegt worden sind, die der Vorstand gem. Art. 11 Abs. 3 der Satzung gegen sie verhängt hat.
Art. 21: Berufungsausschuß, Allgemeines
(1)
Mitglieder des Berufungsausschusses müssen Mitglieder des BDB sein. Sie dürfen weder Lizenzträger noch Weisungen von Lizenzträgern unterworfen sein. Sie dürfen innerhalb des BDB keine weiteren Ämter ausüben.
(2)
Die Mitglieder des Berufungsausschusses werden jeweils für vier Jahre von der Generalversammlung gewählt.
(3)
Die Mitglieder des BDB sind dem Berufungsausschuß gegenüber auskunftspflichtig und haben auf Wunsch alle geforderten Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Sie haben Ladungen zu Sitzungen des Berufungsausschusses Folge zu leisten.
(4)
Die Verhandlungen sind für Verbandsmitglieder öffentlich. Presse und Rundfunk können zugelassen werden. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, die Öffentlichkeit auszuschließen, soweit die Anwesenheit Dritter das Verfahren beeinträchtigen würde.
(5)
Die Leitung des Berufungsausschusses obliegt dem Vorsitzenden. Er hat für die Sitzung einen Schriftführer zu bestimmen und von der Sitzung des Berufungsausschusses ein Protokoll anfertigen zu lassen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und bei den Verbandsakten aufzubewahren.
(6)
Der Berufungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Art. 22: Einlegung der Berufung
(1)
Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der anzufechtenden Entscheidung durch den Berufungsführer oder nach Zugang dieser bei dem Berufungsführer schriftlich unter Angabe von Gründen, möglichst versehen mit einem Antrag, in dreifacher Ausfertigung in der Geschäftsstelle des BDB einzureichen. Der Präsident leitet die Berufung unverzüglich an den Vorsitzenden des Berufungsausschusses weiter.
Sollte ein Zugang der anzufechtenden Entscheidung nicht möglich sein, so wird diese in den Amtlichen Nachrichten des BDB abgedruckt und gilt dann vier Wochen nach Erscheinen unwiderlegbar als zugegangen.
(2)
Ist aus der Berufung das Begehren des Berufungsführers nicht zu entnehmen, ist die Berufung vom Vorsitzenden des Berufungsausschusses unter Hinweis auf das Fehlen dieser formellen Voraussetzung zurückzuweisen.
(3)
Legt ein Betroffener Berufung ein, so kann der Berufungsausschuß weder ein höhere Strafe aussprechen, noch eine Entscheidung fällen, die dem Berufungsführer Nachteile gegenüber der angefochtenen Entscheidung bringt.
Art. 23: Entscheidung des Berufungsausschusses
(1)
Entscheidungen des Berufungsausschusses werden mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung wirksam.
(2)
Ein Urteil des Berufungsausschusses ist vereinsintern endgültig. Es ist dem Berufungsführer bzw. den Streitparteien in schriftlicher Form zugänglich zu machen.
(3)
Der Berufungsausschuß entscheidet im Urteil auch über die Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird durch den Vorsitzenden festgesetzt.
Art. 24: Befangenheit von Mitgliedern des Berufungsausschusses
(1)
Die Mitglieder des Berufungsausschusses können von jedem Beteiligten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes oder der Mitglieder des Berufungsausschusses zu rechtfertigen.
(2)
Das Ablehnungsgesuch muß bei der Geschäftsstelle des BDB binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im Berufungsverfahren im schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist für die Einreichung des Ablehnungsgesuches mit Zustellung der Mitteilung über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens.
(3)
Tritt während eines Berufungsverfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich gegenüber dem Berufungsausschuß vorzutragen.
(4)
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Berufungsausschuß in der jeweiligen Besetzung, allerdings ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitgliedes. Es ist über jeden Fall einer Ablehnung gesondert zu entscheiden. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn auch nur ein Mitglied des Berufungsausschusses es für begründet erachtet.
(5)
Der Beschluß über das Ablehnungsgesuch ist nicht anfechtbar.
Art. 25: Repräsentant für internationale Angelegenheiten
Art. 26: Pressesprecher
Art. 27: Kassenprüfer
Art. 27a: Beauftragter für Profi-Boxerinnen
Art. 25: Repräsentant für internationale Angelegenheiten
(1)
Der Vorstand des BDB kann für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum einen „Repräsentanten für internationale Angelegenheiten“ sowie einen Stellvertreter für diesen ernennen. Diese müssen Mitglieder des BDB sein.
(2)
Der Repräsentant sowie dessen Stellvertreter haben für eine Intensivierung der Zusammenarbeit des BDB mit den internationalen Berufsbox-Verbänden Sorge zu tragen und repräsentative Kontakte zu unterhalten. Darüber hinaus sind sie für die Einteilung der Ringrichter und Punktrichter bei internationalen Kämpfen zuständig.
Sie sind bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Vorstandes des BDB unterworfen.
Art. 26: Pressesprecher
(1)
Der Vorstand des BDB kann für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum einen Pressesprecher ernennen. Dieser soll Mitglied des BDB sein.
(2)
Der Pressesprecher hat für eine Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des BDB Sorge zu tragen. Er ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Vorstandes des BDB unterworfen.
Art. 27: Kassenprüfer
(1)
Die Generalversammlung des BDB wählt für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren zwei Kassenprüfer. Ihnen obliegt die Prüfung der Kasse, der Geschäftsbücher sowie der sonstigen Unterlagen des BDB. Zu diesem Zwecke sind sie berechtigt, jederzeit Einblick in die erforderlichen Unterlagen zu nehmen.
(2)
Die Kassenprüfer haben bei der jeweiligen Generalversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.
Art. 27a: Beauftragter für Profi-Boxerinnen
(1)
Der Vorstand des BDB kann für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum einen Beauftragten für Profi-Boxerinnen sowie einen Stellvertreter für diesen ernennen. Diese müssen Mitglied des BDB sein.
(2)
Der Beauftragte für Profi-Boxerinnen sowie dessen Stellvertreter haben für eine Förderung des Frauenboxens innerhalb des BDB Sorge zu tragen. Darüber hinaus sollen repräsentative Kontakte unterhalten werden. Der Beauftragte für Profi-Boxerinnen sowie sein Stellvertreter übernehmen auch die notwendige Öffentlichkeitsarbeit. Sie sind in ihrer Tätigkeit den Weisungen des Vorstandes des BDB unterworfen.
Art. 29: Lizenznehmer
Art. 30: Lizenzausschlüsse
Die Erteilung der Lizenzen und ihrer Regeln erfolgt vom Vorstand durch eine Lizenzordnung. Diese und wesentliche Änderungen müssen von der Generalversammlung genehmigt werden.
Art. 28: Erteilung
(1)
Alle Personen, die im Rahmen des Berufsboxsportes eine offizielle Tätigkeit ausüben, benötigen hierfür eine Lizenz. Diese ist beim Vorstand de BDB zu beantragen. Dem den Berufboxsport Ausübenden sind die gesundheitlichen Risiken seiner Tätigkeit bekannt. Er übt seinen Beruf aufgrund eines freien Entschlusses und auf eigene Gefahr aus. Ansprüche des Berufsboxers auf Schadenersatz infolge beruflicher Schadenfälle können gegen den BDB nicht geltend gemacht werden; der Berufsboxer verzichtet mit seinen Eintritt in den BDB ausdrücklich auf solche Ansprüche.
(2)
Lizenzen können nur an Mitglieder des BDB ausgegeben werden.
(3)
Der Vorstand des BDB erteilt nach Maßgabe der vorliegenden Satzung und der Sportlichen Regeln die Lizenz oder versagt diese unter Angaben von Gründen.
(4)
Die Lizenzen werden jeweils für den Zeitraum eines Jahres erteilt, unbeschadet der Möglichkeit, kürzer befristete Lizenzen in Ausnahmefällen zu gewähren.
Es können auch Notlizenzen erteilt werden. Diese haben Gültigkeit nur für die Tätigkeit, für die sie erteilt worden sind. Sie erlöschen danach automatisch.
Art. 29: Lizenznehmer
Lizenzen werden erteilt an:
* Boxer
* Veranstalter
* technische Leiter
* Manager
* Ringärzte
* Ringrichter
* Punktrichter
* Trainer
* Sekundanten
* Zeitnehmer
Art. 30: Lizenzausschlüsse
(1)
Boxer erhalten grundsätzlich keine andere Lizenz. Ausnahmsweise dürfen sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Delegierten mittels einer Notlizenz als Sekundanten tätig sein.
(2)
Ring- und Punktrichter erhalten keine andere Lizenz. Sie dürfen innerhalb des BDB keine weiteren Ämter und Funktionen ausüben.
(3)
Veranstalter, technische Leiter und Manager erhalten keine Lizenz als Boxer, Ring- oder Punktrichter.
(4)
Manager erhalten keine Notlizenz.