Sportliche Regeln
Art. 2: Lizenzerteilung für Berufsboxer
Art. 3: Lizenzentzug und -überprüfung
Art. 4: Startlizenzen für Berufsboxer
Art. 5: Sekundant, Chefsekundant
Art. 6: Trainer
Art. 7: Ring- und Punktrichter, Allgemeines
Art. 8: Ring- und Punktrichter, Lizenzerteilung und -entzug
Art. 1: Lizenzen, Allgemeines
(1)
Beabsichtigt jemand in offizieller Funktion beim BDB tätig zu werden, muß er hierfür die Erteilung einer Lizenz beim BDB beantragen und sich einer vom BDB vorgeschriebenen Prüfung unterziehen, wenn Zweifel an seiner fachlichen Eignung bestehen. Erbringt der Antragsteller bei dieser Prüfung nicht den erforderlichen Befähigungsnachweis, ist die Lizenz zu versagen.
Die Prüfung ist durchzuführen von mindestens zwei Personen, welche im Berufsboxsport über mehrjährige praktische Erfahrung verfügen müssen und vom Vorstand des BDB bestimmt werden. Die Personen müssen Mitglied im BDB sein. Zudem ist erforderlich, daß die Personen, sei es auch in der Vergangenheit, zumindest über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren selbst als Lizenzträger beim BDB eingesetzt waren. Die Kosten der Prüfung, die wiederholt werden kann, trägt der Antragsteller.
(2)
Übt ein Lizenzträger seine Lizenztätigkeit mindestens ein Jahr nicht aus oder bestehen nach erfolgter Lizenzierung Zweifel an seinen Fähigkeiten, so kann der BDB von ihm die Erbringung eines neuen Befähigungsnachweises verlangen. Es gelten dann die Bestimmungen gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift.
(3)
Ringrichter und Punktrichter haben an den vom Vorstand des BDB angesetzten Schulungen teilzunehmen. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht kann der Vorstand Sanktionen beschließen.
(4)
Für die Erteilung der Lizenz ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe die Generalversammlung des BDB festsetzt.
(5)
Ausländische Lizenzträger, die an Veranstaltungen in Deutschland teilnehmen wollen, müssen den Nachweis ihrer Lizenzierung und einer Auslandsstartgenehmigung durch den heimatlichen Sportverband erbringen.
Art. 2: Lizenzerteilung für Berufsboxer
(1)
Lizenzen für Berufsboxer werden nur an solche Personen erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen und bei Eintritt der Voraussetzung des Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des BDB kann der Vorstand des BDB auch eine Lizenz für einen minderjährigen Antragsteller erteilen.
(2)
Wer seine Lizenzierung als Berufsboxer beantragt, muß sich erforderlichenfalls zur Erlangung einer Notlizenz auf Verlangen des BDB einem Prüfungskampf unterziehen. Bei qualifizierten Amateuren kann der Vorstand des BDB hierauf verzichten.
(3)
Kämpfe von Debütanten sollen nicht mehr als 4 Runden betragen. Ausnahmsweise kann mit besonderer Genehmigung des BDB für einen Debütanten ein Kampf über sechs Runden gestattet werden. Diese Kämpfe sind im Rahmen einer lizenzierten Berufsboxveranstaltung durchzuführen.
(4)
Boxerlizenzen werden grundsätzlich nicht an Personen, die älter als 42 Jahre sind, erstmalig ausgegeben.
(5)
Die Zulassung als Berufsboxer ist abhängig von einer vorherigen ärztlichen Untersuchung. Dem Lizenzantrag sind ein vertrauensärztliches Attest sowie ein Paßbild beizufügen.
(6)
Bei Damen muss bei Ersterteilung einer Lizenz eine Geschlechtsbestimmung durchgeführt werden.
(7)
Schwangerschaftstests (Bestimmung des Hormons β-HCG) müssen beim Wiegen vorgelegt werden und dürfen nicht älter als 14 Tage sein.)
Art. 3: Lizenzentzug und -überprüfung
(1)
Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich auf Anordnung des BDB einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
(2)
Boxer, die ein Jahr keinen Kampf ausgetragen haben, müssen auf Verlangen des BDB erneut vor einer vom BDB zu bestimmenden Kommission eine Prüfung ihrer Qualifikation ablegen.
Art. 4: Startlizenzen für Berufsboxer
(1)
Jeder Kämpfer ist verpflichtet, sich beim Wiegetermin ärztlich untersuchen zu lassen. Verheimlicht ein Kämpfer oder dessen Manager bei Vertragsabschluß oder bei der ärztlichen Untersuchung ein Leiden, welches die Kampfkraft des Kämpfers vermindert oder die Kampffähigkeit des Kämpfers in Frage stellt oder eine Ansteckung des Gegners verursachen kann, werden Boxer und/oder Manager bestraft.
(2)
Jeder Boxer muß für Auslandskämpfe vor Abschluß des Kampfvertrages eine Starterlaubnis beim BDB beantragen und dabei Tag des Kampfes, Ort, Gegner, dessen Gewicht und Rundenzahl angeben. Ab einer Bruttobörse von € 25.565,00 sind 1% an den BDB abzuführen, die Auslandsstartgebühr darf € 1.023,- nicht überschreiten. Nimmt der Boxer an Meisterschaften im Ausland teil bei denen der BDB nicht aufsichtsführender Verband ist sind folgende Gebühren an den BDB zu entrichten:
für Weltmeisterschaften € 1.023, 00
für Europa- und Internationale Meisterschaften € 511,00
(3)
Der BDB ist berechtigt, die Starterlaubnis zu verweigern. Dieses kann insbesondere geschehen, wenn eine gesundheitliche Gefährdung des Boxers zu befürchten ist oder aber eine zu große sportliche Überlegenheit des Gegners gegeben ist.
(4)
Zwischen zwei Kämpfen eines Boxers müssen mindestens drei kampffreie Tage liegen. Ausgenommen sind Wettbewerbe innerhalb einer begrenzten Teilnehmerzahl.
(5)
Der BDB kann Boxer im Falle gesundheitlicher Gefährdung oder wenn ein Vertrauensarzt des BDB aufgrund seines Befundes es für nötig hält, eine Sperrzeit auferlegen.
(6)
Wer sich zu mehreren Kämpfen an einem Tag oder unter Außerachtlassung der in § 4 Abs. 4 genannten Zeitspanne verpflichtet, wird mit Geldstrafe oder zeitlicher Sperre bestraft.
Art. 5: Sekundant, Chefsekundant
(1)
Der Sekundant hat den Kämpfer am Ring zu betreuen und ihn in den Pausen zwischen den Runden mit Rat und Tat zu unterstützen. Jeder Kämpfer hat Anspruch auf Unterstützung eines Chefsekundanten und dreier Helfer. Der Chefsekundant darf sich im Ring, zwei Helfer außerhalb des Ringes und ein weiterer Helfer an der Treppe befinden. Diese müssen auf das Kommando des Zeitnehmers „Ring frei“ den Ringaufbau räumen und dürfen den Ring erst wieder betreten, wenn der Gong das Ende der Runde anzeigt.
(2)
Es ist den Sekundanten untersagt, den Boxer während des Kampfes durch Zeichen, Zurufe oder unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen. Verboten ist auch der Versuch der Beistandleistung für einen zu Boden gegangenen Kämpfer.
(3)
Der Chefsekundant muß dem Delegierten bei der Gewichtsfeststellung namhaft gemacht werden. Der Name ist im Wiegeprotokoll zu vermerken. Er ist berechtigt, den Ringrichter auf ungerügte Regelwidrigkeiten des Gegners seines Kämpfers in der Pause aufmerksam zu machen.
(4)
Der Chefsekundant kann Schwamm oder Handtuch zum Zeichen der Aufgabe des Kampfes in den Ring werfen, wenn er ein Weiterkämpfen seines Boxers für unmöglich hält. Der betreffende Boxer gilt in diesem Falle als durch technischen KO besiegt.
(5)
Sämtliche am Ring zugelassenen Beteiligten haben eine angemessene Kleidung zu tragen und müssen sich entsprechend verhalten.
Art. 6: Trainer
(1)
Der Trainer hat die Aufgabe, die Vorbereitung des Boxers für seine Kämpfe zu übernehmen.
(2)
Der Trainer ist zugleich Chefsekundant des Boxers, wenn nicht der Manager oder eine andere zu bestimmende Person diese Tätigkeit ausübt.
Art. 7: Ring- und Punktrichter, Allgemeines
(1)
Der Ringrichter ist alleiniger Leiter des Kampfes. Vor dem Kampf hat der Ringrichter jedem der beiden Kämpfer die für die sportlich einwandfreie Durchführung notwendigen Unterweisungen zu erteilen. Der Ringrichter ist mitverantwortlich dafür, daß sich der Kampf von Anfang bis zum Ende im sportlichen Rahmen bewegt.
(2)
Aufgabe des Ringrichters ist es auch, nach den den Punktrichtern auferlegten Bestimmungen mitzupunkten.
(3)
Entscheidungen des Ringrichters sind in allen Fällen endgültig, eine Berufung gegen sie ist nicht möglich.
(4)
Der Ringrichter hat nach Beendigung des Kampfes die Punktzettel von den Punktrichtern entgegenzunehmen und die Punktzettel ohne Einsichtnahme dem Delegierten zu übergeben. Er ist verpflichtet, bis zur offiziellen Verkündung des Urteils im Ring zu verbleiben.
(5)
Aufgabe des Punktrichters ist es, am Schluß einer jeden Runde die Punktzahl für jeden Boxer festzustellen und in den vorgedruckten Punktzettel einzutragen. Dabei erhält der Boxer, der nach den Regeln die Runde mit Vorteilen über den Gegner beendet, die höchste Punktzahl. War der Rundenverlauf ausgeglichen, so erhalten beide Kämpfer die Höchstpunktzahl „10“ („ten point must system“).
Die Punktzahlen müssen nach Schluß der Runden für jeden Boxer zusammengezählt werden. Kein Punktrichter darf seine Tätigkeit unterbrechen, solange der Kampf andauert.
(6)
Die Wertungen werden nach jeder Runde beim Delegierten abgegeben.
(7)
Berichtigte Punktzettel haben keine Gültigkeit, wenn sie in den Pausen vom Delegierten nicht gegengezeichnet wurden.
(8)
Der Punktrichter ist verpflichtet, über das abgegebene Punkturteil strengste Verschwiegenheit zu wahren. Das Ergebnis der Punktwertung der beteiligten Kampfrichter kann bei Kämpfen, die über die angesetzte Distanz gegangen sind, durch den Delegierten bei der Urteilsverkündung unter Benennung der Namen der Punktrichter bekanntgegeben werden. Hierzu ist dem Ringsprecher das Ergebnis unter Verwendung des BDB-Vordrucks in lesbarer Schrift mitzuteilen.
(9)
Die Punktrichter sind so unterzubringen, daß sie von niemanden beeinflußt werden können. Den Ring- und den Punktrichtern ist während des Kampfes sowie in den Rundenpausen jede Unterhaltung mit anderen Personen, außer den Offiziellen untersagt.
Art. 8: Ring- und Punktrichter, Lizenzerteilung und -entzug
(1)
Ring- und Punktrichterlizenzen werden grundsätzlich nicht an Antragsteller über 55 Jahre erstmalig erteilt. Für Ringrichter ab dem 65. Lebensjahr wird eine jährliche Entscheidung über die weitere Lizenzvergabe festgelegt. Bei der Verlängerung wird ein Gesundheits-Check notwendig. Punktrichter können ihre Tätigkeit bis zum maximal 67. Lebensjahr ausüben. Zeitnehmer dürfen bis zum vollendeten 70. Lebensjahr lizenziert sein. In ganz besonders gelagerten Einzelfällen kann durch Vorstandsbeschluß von dieser Bestimmung abgewichen werden.
2)
Kampfrichter für Meisterschaften müssen mindestens zwei Jahre ihre Lizenztätigkeit im Berufsboxsport ausgeübt haben oder aber vom Vorstand des BDB als besonders qualifiziert bezeichnet werden.
(3)
Kampfrichtern, die wiederholt versagen, wird die Lizenz zeitweise oder dauernd entzogen.
Art. 9: Zeitnehmer, Aufgaben
Art. 10: Ärzte
Art. 11: Manager
Art. 12: Veranstalter
Art. 13: Technischer Leiter
Art. 14: Delegierter
Art. 15: Ringsprecher
Art. 16: Durchführung von Boxveranstaltungen, Allgemeines
Art. 9: Zeitnehmer, Aufgaben
(1)
Der Zeitnehmer überwacht die zeitliche Einteilung des Kampfes mit Hilfe zweier Stoppuhren und zeigt die Kampfeinteilung durch Gongschlag an. Er „nimmt Zeit“
* am Anfang der Runde für deren Dauer, wobei das Rundenende 10 Sekunden vorher durch Klopfzeichen signalisiert werden muß
* am Anfang der Pause zwischen den Runden für die Dauer der Pause
* für die Anzahl der Runden
* für die Dauer der Kampfunterbrechungen
* für die Dauer der Niederschläge
Diese Vorgänge haben die Zeitnehmer während des Kampfverlaufs schriftlich niederzulegen. 10 Sekunden vor Beginn einer jeden Runde gibt der Zeitnehmer das Kommando „Ring frei“.
Art. 10: Ärzte
(1)
Das Amt des Hauptvertrauensarztes wird von der Generalversammlung gewählt.
(2)
Der Hauptvertrauensarzt muß vor allen Entscheidungen gehört werden, bei denen die Gesundheit der Boxer im weitesten Sinne eine Rolle spielt.
(3)
Der Hauptvertrauensarzt hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit seinen Kollegen im BDB und mit der medizinischen Kommission der EBU für eine ständige Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Boxer zu sorgen. Es werden Richtlinien des Gesundheitsschutzes der Boxer erstellt. Sie werden durch Beratung der Ringärzte erarbeitet und schriftlich festgehalten.
4)
Der Hauptvertrauensarzt muß Mitglied im BDB sein.
Art. 11: Manager
(1)
Ein Manager vertritt die Interessen des Boxers. Er sollte nicht unter 30 Jahre alt sein.
(2)
Der Vorstand des BDB ist berechtigt, vor Erteilung einer Managerlizenz alle ihm erforderlich erscheinenden Überprüfungen durchzuführen, um die finanzielle Solidität des Antragstellers festzustellen. Er kann zu diesem Zwecke schriftliche Unterlagen anfordern, wie zum Beispiel Vertragsunterlagen, Führungszeugnis, Schufa-Auskünfte etc.
(3)
Sollte dem Vorstand des BDB nach Erteilung einer Managerlizenz zur Kenntnis gelangen, dass der Manager nicht weiter die Gewähr dafür bietet, auf finanziell solider Basis die Interessen des Boxers wahrzunehmen, so kann dem Manager die Lizenz nach vorheriger Anhörung – auch des betroffenen Boxers – entzogen werden.
(4)
Die Dauer eines Managervertrages darf höchstens 5 Jahre betragen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Option über die Verlängerung des Managervertrages zu vereinbaren.
(6)
Bei Bruttobörsen bis zu € 511,00 dürfen keine Managerprozente erhoben werden.
Art. 12: Veranstalter
(1)
Wer Berufsboxkämpfe veranstalten will, muß auf Verlangen des BDB sein Veranstaltungskapital nachweisen. Zur Überprüfung dessen ist der Vorstand des BDB berechtigt, vor Erteilung der Veranstalterlizenz vom Antragsteller schriftliche Nachweise anzufordern. Hierzu gehören insbesondere die Vorlage von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Gesellschaftsverträgen, Bilanzunterlagen, Handelsregisterauszügen, Vertragsunterlagen, welche im Zusammenhang mit der angestrebten Veranstaltertätigkeit stehen, sowie Schufa-Auskünfte.
(2)
Unbeschadet einer bereits erteilten Veranstalterlizenz kann der Vorstand des BDB einem Veranstalter die Durchführung einer konkreten Boxveranstaltung untersagen, wenn der Veranstalter nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, die Durchführung der Veranstaltung finanziell bewerkstelligen zu können. Zur Überprüfung des Sachverhalts ist der Vorstand des BDB berechtigt, alle ihm erforderlich erscheinenden schriftlichen Unterlagen und Auskünfte vom Veranstalter einzuholen.
(3)
Es ist dem Veranstalter verboten, sich in finanzieller und sportlicher Hinsicht der Mitarbeit oder Partnerschaft von Personen zu bedienen, denen eine Mitgliedschaft beim BDB bereits einmal versagt worden ist oder die aus dem BDB ausgeschlossen worden sind. Wird einem Veranstalter eine derartige Zusammenarbeit nachgewiesen, verliert er Lizenz und Mitgliedschaft beim BDB.
(4)
Ein Veranstalter ist berechtigt, seine Veranstaltung mittels einer Personen- oder Kapitalgesellschaft durchzuführen. Eine Lizenz wird jedoch nur dem Veranstalter persönlich erteilt.
(5)
Einem Veranstalter ist es untersagt, als Strohperson für andere eine Boxveranstaltung durchzuführen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt zu einem Verlust der Lizenz und der Mitgliedschaft beim BDB.
(6)
Ein Veranstalter, der erstmalig oder nur gelegentlich eine Berufsboxveranstaltung durchführen will, erhält nur eine Notlizenz.
Art. 13: Technischer Leiter
(1)
Der technische Leiter trägt dem BDB gegenüber die volle Verantwortung für die richtige Vorbereitung und einwandfreie Durchführung einer Veranstaltung. Seine Aufgabe im besonderen ist es, über die Beachtung der „Sportlichen Regeln“ zu wachen. Der technische Leiter unterzeichnet mit dem Veranstalter gemeinsam. Er haftet für alle sportlichen Belange dem BDB und seinen Mitgliedern gegenüber. In Gemeinschaft mit dem Veranstalter verpflichtet er die Kämpfer durch Abschluß von Kampfverträgen. Seine Unterschrift ist gültig und rechtsverbindlich.
(2)
Der technische Leiter schließt mit dem Veranstalter einen schriftlichen Vertrag über seine Tätigkeit und deren Entschädigung.
(3)
Der technische Leiter darf auf seiner Veranstaltung keine Tätigkeit als Zeitnehmer oder Sekundant ausüben. Der BDB kann Ausnahmen zulassen.
(4)
Der technische Leiter hat dafür zu sorgen, dass der Ring genau den Vorschriften der „Sportlichen Regeln“ entspricht und am Kampftage geeichte Handschuhe zur Stelle sind. Er ist verantwortlich , dass der Veranstalter über den BDB für den Kampftag eine Haftpflichtversicherung für alle Mittätigen abschließt.
(5)
Zur Erlangung einer Lizenz als technischer Leiter ist es erforderlich, daß der Antragsteller bei der Durchführung von Berufsboxveranstaltungen mindestens dreimal assistiert hat.
Art. 14: Delegierter
(1)
Der BDB entsendet zu sämtlichen von ihm lizenzierten Veranstaltungen einen Delegierten, der für die von ihm beaufsichtigte Veranstaltung dem BDB gegenüber verantwortlich ist. Er vertritt bei allen Veranstaltungen den BDB, beaufsichtigt die Veranstaltung in sportlicher und finanzieller Hinsicht und prüft alle Lizenzen auf ihre Gültigkeit.
(2)
Der Delegierte übt die höchste Gewalt am Ring aus. Er überwacht die genaue Einhaltung der Verträge sowie der „Sportlichen Regeln“. Er überwacht die Gewichtsfeststellung, sorgt für ärztliche Untersuchungen und hat die Pflicht, in Gemeinschaft mit dem Ringrichter bei einer Veranstaltung, an der ausländische Boxer teilnehmen, dieselben vor Beginn der Kämpfe auf die geltenden deutschen Regeln, insbesondere die der Punktwertung und der Tiefschlagregel, hinzuweisen.
(3)
Der Delegierte hat binnen 48 Stunden den Delegiertenbericht und innerhalb von sieben Tagen die Abrechnung der hinterlegten und ausgezahlten Kampfbörsen und Entschädigungen dem BDB einzureichen.
Art. 15: Ringsprecher
(1)
Der Sprecher hat die Kämpfer vorzustellen und die Bedingungen des Kampfes bekanntzugeben. Er verkündet auf Geheiß des Delegierten das Urteil sowie die vom Ringrichter ausgesprochenen Verwarnungen. Sonstige Nachrichten oder Ankündigungen dürfen nur mit Genehmigung des Delegierten und des technischen Leiters bekanntgegeben werden.
(2)
Der Sprecher soll im Ring nur im dunklen Anzug amtieren, seine Verpflichtung erfolgt durch den Veranstalter bzw. technischen Leiter. Der Veranstalter hat auch für seine Entschädigung Sorge zu tragen.
Art. 16: Durchführung von Boxveranstaltungen, Allgemeines
(1)
Alle Paarungen unterliegen der Genehmigung durch den Vorstand des BDB. Sofern die sportliche Ausgewogenheit einer konkreten Kampfpaarung nach Auffassung des BDB nicht gegeben ist, kann eine solche Paarung untersagt werden.
(2)
Der BDB setzt neben dem Delegierten zur Durchführung einer jeden Boxveranstaltung folgende Personen (Funktionsträger) ein, für deren Entschädigung er Sorge zu tragen hat:
# Ringarzt
# Ringrichter
# Punktrichter
# Zeitnehmer
(3)
Für die Anmeldung einer lizenzierten Veranstaltung sind € 250,00 Gebühr an den BDB zu entrichten, bei Durchführung der Veranstaltung werden € 200,00 erstattet. Wird die Veranstaltung nicht durchgeführt, verfällt die Anmeldegebühr zugunsten des BDB.
(4)
Hat ein Veranstalter zwei aufeinanderfolgende lizenzierte Kampftage aus irgendeinem Grunde – ausgenommen höhere Gewalt – nicht durchführen können, so ist der BDB berechtigt, für den dritten Kampftag, für dessen Abhaltung eine neue Lizenzgebühr zu entrichten ist, gleichzeitig eine Kaution bis zum zehnfachen Betrage der Lizenzgebühr zu verlangen. Die Kaution verfällt in voller Höhe, wenn der Veranstalter auch diesen Kampftag nicht durchführt.
(5)
Der BDB erhebt bei allen von ihm lizenzierten Veranstaltungen Lizenzgebühren von den Veranstaltern und den Boxern. Dies gilt auch für Schaukämpfe, die auf einem solchen Kampftag stattfinden.
(6)
Der Veranstalter hat für jeden Boxer 4% Lizenzgebühr, die Boxer des BDB haben 2% Lizenzgebühr zu zahlen. Boxen zwei im Ausland lizenzierte Boxer gegeneinander, so sind vom Veranstalter 6% Lizenzgebühr zu entrichten. Die Lizenzgebühren berechnen sich aus den laut Kampfvertrag an die Boxer zu zahlenden Börsen und Entschädigungen abzüglich der Reisekosten und Aufenthaltsspesen. Bei internationalen Meisterschaften hat der Veranstalter die Lizenzgebühr der jeweiligen Dachverbände direkt oder über den BDB zu zahlen.
(7)
Der Veranstalter entrichtet an den BDB die untengenannten Meisterschaftspauschalen bei Meisterschaften im Inland oder im Ausland, sofern die Veranstaltung vom BDB beaufsichtigt wird. Für die am höchsten dotierte 100%, für die am zweithöchsten dotierte 50%, alle zusätzlichen Meisterschaften sind frei:
für
Weltmeisterschaften € 5.110,00
Europameisterschaften € 3.570,00
Intercontinental Meisterschaften € 2.550,00
Deutsche- und Internationale Deutsche Meisterschaften € 510,00
Damen Weltmeisterschaften € 1.530,00
Damen Europameisterschaften € 760,00
Damen Deutsche- u. Internationale Deutsche Meisterschaften € 260,00
Es besteht die Möglichkeit der Abrechnung von Pauschalen an Veranstalter: Angleichung der Meisterschaftsgebühren und in Folge dessen bei einer Reduzierung der Gebühren die Berücksichtigung von Kosten der Dopingkontrollen und evtl. Übernahme durch den Veranstalter.
(8)
Der Veranstalter hat bei Europameisterschaften und Europameisterschaftsausscheidungen auch die Reisekosten und die Aufenthaltsspesen des ausländischen Boxers und von dessen Manager sowie die Vergütungen und Spesen des EBU-Kampfgerichts zu tragen.
(9)
Bei einer Boxveranstaltung kann der BDB darauf bestehen, dass vor dem Kampfabend die gesamten Kampfbörsenund Garantien, die Entschädigungen für alle Mittätigen, einschließlich des technischen Leiters und des Kampfgerichts, vom Veranstalter hinterlegt werden.
(10)
Bezüglich der Kampfbörsen für ausländische Boxer können hiervon abweichend besondere Bestimmungen über Beschaffung von Zahlungsmitteln, Hinterlegung oder Auszahlung getroffen werden.
(11)
Bei Nichterfüllung der Hinterlegungsbestimmungen kann ein Kampftag verboten werden.
(12)
Findet ein Kampftag aus irgendeinem Grunde – ausgenommen höhere Gewalt – nicht statt, so erhalten die Funktionsträger die bei ihnen entstandenen Kosten und Auslagen von den bereits eingezahlten Hinterlegungsgeldern.
(13)
Seit dem 01.01.1992 gilt die Aids-Testregelung des BDB, die am 20.05.2000 wie folgt geändert wurde: Jeder Boxer hat vor einem Kampf einen Aidstest vorzulegen, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Der Aidstest gilt für das jeweils laufende Jahr. Diese Regelung bleibt bis auf Widerruf beibehalten. Jedoch vor Welt-, Europa- und Internationalen Meisterschaften bleibt die alte Regelung bestehen, wonach der Aidstest nicht älter als 14 Tage sein darf.
(14)
Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Berufungsausschusses, der Ehrenpräsident und die Mitglieder des Kampfgerichts sowie der Delegierte der Veranstaltung haben freien Eintritt. Jeder Veranstalter bzw. technische Leiter muß eine Seite am Ring für folgende Personen gänzlich freihalten:
– Veranstalter
– technischer Leiter
– Delegierter
– Sprecher
– zwei Zeitnehmer
– Ringarzt an der Treppe
In der Mitte der drei weiteren Ringseiten ist die Plazierung der Punktrichter so vorzunehmen, daß diese weder gestört noch beeinflußt werden können. Eine weitere Ringseite ist allein mit folgenden Personen zu besetzen:
– Vorstandsmitglieder des BDB und dem Ehrenpräsidenten
– Mitglieder des Berufungsausschusses des BDB
– für alle anderen in Absatz 1 genannten Personen
Art. 18: Durchführung von Boxkämpfen, medizinische Betreuung
Art. 19: Rahmenbedingungen für Boxkämpfe
Art. 20: Kampfgericht
Art. 21: Entscheidungen des Kampfgerichts, Definitionen
Art. 22: Punktwertung
Art. 23: Boxkommandos, Kampfregeln
Art. 24: Kampfabbruch, Zwangspause
Art. 17: Kampfverträge
(1)
Kampfverträge müssen zumindest folgende Angaben enthalten: Boxer, Rundenzahl, Gewicht, Börsen, Kampfort und Kampfdatum.
(2)
Bei Vorlage eines unvollständigen Kampfvertrages ist der BDB berechtigt, die Zustimmung zur Durchführung des Kampfes zu verweigern.
Art. 18: Durchführung von Boxkämpfen, medizinische Betreuung
(1)
Alle Boxer und Ringrichter haben sich einmal im Jahr, und zwar innerhalb eines Monats vor jeder Lizenzierung, einer gründlichen Untersuchung durch einen Arzt mit BDB-Lizenz oder durch einen Facharzt für Sportmedizin zu unterziehen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und dem BDB vorzulegen. Der Boxer oder Ringrichter entbindet den Arzt insoweit von seiner ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung.
(2)
Jeder Kämpfer ist zur Durchführung eines Boxkampfes verpflichtet, sich vor dem Wiegen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Arzt entscheidet, ob der Kämpfer kampffähig ist. Verneint der Arzt die Kampffähigkeit des Boxers, so geht bei Meisterschaften dem Meister der Titel bzw. dem Herausforderer das Herausforderungsrecht verloren. Das Ergebnis der Untersuchung vor dem offiziellen Wiegen der Boxer ist schriftlich festzuhalten, eine Kampfunfähigkeit ist zu begründen.
(3)
Zu jeder Veranstaltung sind zwei Ringärzte hinzuzuziehen. Beide Ringärzte haben sich während des Kampfes am Ring an der Ecke aufzuhalten, für die sie verantwortlich sind. Außerdem ist vom Veranstalter zu einer Veranstaltung ein komplett ausgestatteter Rettungswagen (inkl. Besatzung von 1 Notarzt und 2 Sanitätern) zu stellen.
(4)
Der Ringarzt darf die Boxer erst nach Schluß eines Kampfes behandeln. Der Ringrichter muß den Kampf abbrechen, wenn ein Ringarzt feststellt, daß schwere Gesundheitsschäden für einen Boxer zu befürchten sind. Der Ringrichter kann den Vertrauensarzt zur Beurteilung einer Verletzung oder der Folge eines regelwidrigen Schlages auffordern.
(5)
Nach Schluß des letzten Kampfes muß durch einen Ringarzt festgestellt werden, ob ein Boxer noch ärztlicher Hilfe bedarf. Allen Boxern ist die Medical-Card zu übergeben.
(6)
Der Ringarzt muß über den Verlauf der Kämpfe einer Veranstaltung auf einem Formblatt berichten, ob eventuell therapeutische Maßnahmen für einen Boxer erforderlich sind. Diese Formblätter sind unterschrieben an den Delegierten des BDB zur Weiterleitung an die Geschäftsstelle des BDB zu überreichen.
(7)
Auf Verlangen des BDB ist jeder Boxer verpflichtet, sich jederzeit von einem Ringarzt untersuchen zu lassen. Gegebenenfalls ist auf dessen Anweisung hin eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung durchzuführen.
Art. 19: Rahmenbedingungen für Boxkämpfe
(1)
Es gibt folgende Gewichtsklassen, die vom BDB Vorstand jederzeit dem internationalen Standard angepasst werden können:
Herren:
* Fliegengewicht bis 50,802 kg
* Bantamgewicht bis 53,525 kg
* Super-Bantam bis 55,338 kg
* Federgewicht bis 57,152 kg
* Superfedergewicht bis 58,967 kg
* Leichtgewicht bis 61,237 kg
* Junior-Weltergewicht bis 63,503 kg
* Weltergewicht bis 66,678 kg
* Junior-Mittelgewicht bis 69,853 kg
* Mittelgewicht bis 72,574 kg
* Supermittelgewicht bis 76,205 kg
* Halbschwergewicht bis 79,378 kg
* Cruisergewicht bis 90,719 kg
* Schwergewicht über 90,719 kg
Damen:
* Strohgewicht bis 47,627 kg
* Halbfliegengewicht bis 48,998 kg
* Fliegengewicht bis 50,802 kg
* Superfliegengewicht bis 52,163 kg
* Bantamgewicht bis 53,525 kg
* Superbantamgewicht bis 55,338 kg
* Federgewicht bis 57,152 kg
* Superfedergewicht bis 58,967 kg
* Leichtgewicht bis 61,237 kg
* Superleichtgewicht bis 63,503 kg
* Weltergewicht bis 66,678 kg
* Superweltergewicht bis 69,853 kg
* Mittelgewicht bis 72,574 kg
* Supermittelgewicht bis 76,205 kg
* Halbschwergewicht bis 79,378 kg
* Schwergewicht über 79,378 kg
(2)
Das Gewicht der Kämpfer soll maximal 36 Stunden und mindestens 8 Stunden vor der Veranstaltung festgestellt werden.
(3)
Die Kämpfer werden in Gegenwart des Delegierten, des technischen Leiters und des Ringarztes gewogen. Der Delegierte fertigt ein Protokoll über die festgestellten Gewichte an und reicht es dem BDB mit seiner Unterschrift ein.
(4)
Das in den Kampfverträgen vereinbarte Gewicht ist für beide Boxer bindend. Überschreitet ein Boxer das vereinbarte Gewicht, so muß er seinem Gegner, der gewichtsmäßig die Vereinbarung erfüllt, die im Vertrag festgelegte Geldbuße zahlen. Die Höhe dieses Betrages unterliegt der freien Vereinbarung.
(5)
Überschreiten beide Kämpfer das vereinbarte Gewicht, so ist die Strafe von beiden Kämpfern an den BDB zu zahlen. Das Gewicht ist das durch den Wiege-Leiter angezeigte Gewicht des unbekleideten Kämpfers. Die Boxer aller Gewichtsklassen, einschließlich des Schwergewichts, müssen gewogen und die genauen Gewichte bekanntgegeben werden.
(6)
Boxer, die nicht pünktlich zu dem im Vertrag festgelegten Wiegetermin über die Waage gehen, werden mit einer Geldstrafe von 10% ihrer Börse – maximal bis zur Höhe von € 153,– belegt. Meister verlieren ihren Meistertitel und Herausforderer ihr Herausforderungsrecht.
(7)
Bei allen Kämpfen muß die offizielle Waage den Boxern 36 Stunden vor dem Kampf am Wiegeort zur Verfügung stehen. Es dürfen keine Federwaagen benutzt werden.
(8)
Die Kampfdauer beträgt 4 – 10 Runden, bei internationalen Meisterschaften ggf. 12 Runden. Die Dauer jeder Runde beträgt 3 Minuten, jede Runde ist von der folgenden durch 1 Minute Pause getrennt. Die Kampfdauer der Damen bei internationalen Meisterschaften beträgt 10 Runden. Die Dauer jeder Runde beträgt 2 Minuten, jede Runde ist von der folgenden durch 1 Minute Pause getrennt.
(9)
Bei Beginn einer Runde müssen die Boxer sofort ihre Ecke verlassen und kämpfen. Sie müssen unverzüglich aufhören zu kämpfen und in ihre Ecken zurückkehren, wenn der Gong das Ende der Runde anzeigt. Ruft der Ringrichter zu Beginn des Kampfes zur Ringmitte, wird der Handschlag ausgetauscht, danach erst wieder vor Beginn der letzten Runde.
(10)
Alle Kämpfe müssen in einem Ring ausgetragen werden, der nicht weniger als 5,50 m und nicht mehr als 7,30 m im Quadrat messen soll. Der Boden muß solide und die einzelnen Dielen müssen gut verbunden bzw. aneinandergereiht sein. Er muß auf jeder Seite mindestens 0,60 m über das Seilquadrat hinausragen.
Der Ring muß mit einer Filzschicht, die mindestens 1,5 cm dick ist, oder mit ähnlich dämpfendem Material belegt sein. Über die Filzschicht ist eine straff gespannter Plane zu ziehen. Die Überdeckung muß den gesamten Ring einnehmen, d. h. auch den die Seile überschreitenden Teil. Der Ring muß mit 4 Seilen von mindestens 2 cm Stärke mit Tuch umwickelt sein. Die Seile müssen 30 cm von dem Ringpfosten entfernt sein. Die Ringecken müssen über die gesamte Höhe gepolstert sein. Die Seile sind derart zu ziehen, dass das untere Seil 42 cm, das zweite Seil 71 cm, das dritte Seil 100 cm und das obere Seil 130 cm vom Boden entfernt ist.
Auf jeder Ringseite müssen die vier Seile je zweimal in gleichen Abständen durch senkrechte, flache, je 1 cm breite Schnüre verspannt sein. Die Plätze am Ring sollen etwa 10 cm erhöht zur übrigen Saalbestuhlung liegen und auf jeder Seite nach hinten durch ein festes Geländer abgesperrt sein. An zwei diagonal gegenüberliegenden Ringseiten hat je eine feste Treppe bis zur oberen Kante des Ringaufbaus zu führen.
(11)
Die Hosen der beiden Kämpfer sollten in der Farbe unterschiedlich sein. Es müssen Boxschuhe ohne Absätze getragen werden.
(12)
Handschuhe müssen geeicht und von einer Marke und einem Modell sein, die vorher vom BDB geprüft und genehmigt wurden.
(13)
Handschuhe und Bandagen sind ausschließlich vom jeweiligen Veranstalter zu stellen.
(14)
Beide Boxer haben – wenn von den Beteiligten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist – das gleiche Handschuh-Modell zu tragen. Falls sich die beteiligten Boxer und/oder deren Vertreter nicht darüber einigen können, welche Handschuhe im Kampf zu verwenden sind, so hat der Veranstalter bzw. Promoter des jeweiligen Kampfes das alleinige Recht, die Marke, das Modell und die Ausführung der zu verwendenden Handschuhe festzulegen.
(15)
Bei allen Kämpfen, einschließlich Meisterschaftskämpfen und Meisterschafts-Ausscheidungskämpfen, sind 8-Unzen-Handschuhe bis einschließlich Weltergewicht und 10-Unzen-Handschuhe ab Superweltergewicht zu verwenden.
(16)
Bandagen und Handschuhe sind, ausgenommen bei Meisterschaften, außerhalb des Ringes anzuziehen. Als Bandagen, dürfen nur neue, weiche Gaze-Binden in beliebiger Länge verwendet werden. Es wird den Boxern gestattet, zum Schutze der Hand ein anliegendes Gewebe (Leukoplast), das nicht gerollt auf jede Hand (Handrücken) flach angelegt wird, zu verwenden. Die Schlagknöchelpartie darf nicht bewickelt werden. Die Schnüre der Handschuhe müssen auf dem Rücken des Handgelenks verknotet werden und durch Tape gesichert sein.
(17)
Die Bandagen und Handschuhe sind vor dem Anlegen bzw. Anziehen vom Ringrichter und/oder den Delegierten zu prüfen. Die Chefsekundanten der Boxer haben dabei ebenfalls das Recht, die Handschuhe und Bandagen des Gegners zu prüfen. Die Handschuhe dürfen erst angezogen und zugeschnürt werden, sobald der Ringrichter und/oder der Delegierte die Bandagen kontrolliert, genehmigt und markiert hat. Spätere Beanstandungen der Bandagen und Handschuhe durch die Boxer und/oder deren Team-Mitglieder werden nicht berücksichtigt.
(18)
Den Boxern und/oder deren Team-Mitgliedern ist es untersagt, die Handschuhe bzw. deren Polsterung zu brechen, aufzurauen, zu verformen oder in irgendeiner anderen Form zu verändern. Sollte der Ringrichter und/oder ein Vertreter des BDB den Eindruck haben, dass irgendeine Veränderung an den Handschuhen vorgenommen wurde, so bleibt es dem Vertreter des BDB vorbehalten, die Benutzung solcher Handschuhe jederzeit zu untersagen und die Verwendung von entsprechenden Ersatzhandschuhen anzuordnen.
(19)
Für Kämpfe ab einer 10-Runden-Distanz sowie für alle nationalen und internationalen Titelkämpfe und Ausscheidungskämpfe, die unter Aufsicht des BDB stehen, müssen neue Handschuhe benutzt werden, die dem Delegierten des BDB vom Veranstalter vor dem Kampf, spätestens bei der Regelbesprechung („Rules Meeting“), in verschlossener Hersteller-Verpackung übergeben werden.
(20)
Sollte der Ringrichter, einer der Vertreter des BDB und/oder eines beteiligten internationalen Verbandes irgendetwas an den vorgelegten Exemplaren zu bemängeln haben, so scheiden diese für die Benutzung aus.
(21)
Vor jedem internationalen Titelkampf müssen die Boxer und/oder deren Vertreter in Anwesenheit des BDB-Delegierten sowie in Anwesenheit des gegnerischen Boxers und/oder dessen Vertretern ein Paar Handschuhe als erste Wahl sowie ein weiteres Paar als Ersatzhandschuhe prüfen und auswählen. Beide Handschuhpaare sind entsprechend vom Boxer und/oder dessen Vertretern zu markieren und dem BDB-Delegierten zu übergeben. Dieser behält beide Handschuhpaare bei sich und übergibt das Paar der ersten Wahl dem Boxer vor dem Kampf in der Kabine. Das Paar der zweiten Wahl behält der Delegierte bei sich am Ring.
(22)
Zu Beginn einer jeden Runde muss jeder Kämpfer einen Mundschutz tragen. Für vorsätzliches Ausspucken kann der Ringrichter Verwarnungen erteilen. Verliert ein Kämpfer während des Kampfes den Mundschutz, so hat der Ringrichter die Säuberung des Mundschutzes durch den Sekundanten zu ermöglichen, ohne aber die laufende Aktion zu unterbrechen und dem anderen Kämpfer einen Vorteil zu nehmen.
Art. 20: Kampfgericht
(1)
Das Kampfgericht besteht aus
* einem einzigen Richter, der sich im Ring befindet und dem die alleinige Entscheidung des Kampfes obliegt. Diese Art der Kampfentscheidung darf jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung des BDB angewandt werden; oder
* aus drei Richtern, von denen der Ringrichter sich im Ring befindet, während die beiden Punktrichter an zwei gegenüberliegenden Seiten des Ringes untergebracht sind; oder
* aus einem Ringrichter mit drei Punktrichtern, die an drei verschiedenen Seiten untergebracht sind. In diesem Fall punktet der Ringrichter nicht mit.
* zwei offiziellen Ringärzten. In Ausnahmefällen kann vom BDB auch ein nicht lizenzierter Arzt genehmigt werden.
Bei einer Anzahl von 28 Runden sieht das Kampfgericht wie folgt aus:
– ein Ringrichter mit alleiniger Entscheidung
– ein Ersatzringrichter, der gleichzeitig Zeitnehmer ist.
– ein Ringarzt wird vom BDB gestellt, den zweiten Ringarzt (dieser muss kein Mitglied im BDB sein) stellt der Veranstalter
– ein Delegierter
(2)
Die Mitglieder des Kampfgerichtes dürfen weder direkt noch indirekt geschäftlich an den beteiligten Boxkämpfen und Boxern interessiert sein, insbesondere bei werblichen und kommerziellen Angelegenheiten. Bei Verstößen kann bis zu einer lebenslangen Sperre sanktioniert werden.
(3)
Das Kampfgericht wird vom BDB bestimmt.
(4)
Die Entschädigungen des Kampfgerichts hat der Veranstalter an den BDB nach dessen Richtsätzen zu bezahlen.
(5)
Bei Deutschen Meisterschaften und Deutschen Meisterschaftsausscheidungen besteht das Kampfgericht aus mindestens drei Richtern gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift. Im Verhinderungsfalle müssen die Kampfrichter so rechtzeitig Mitteilung machen, daß für Ersatz gesorgt werden kann.
(6)
Bei plötzlichen Absagen oder in Ausnahmefällen entscheidet der Delegierte des BDB über einen Ersatz. Unter Umständen kann er selbst als Kampfrichter amtieren.
(7)
Kampfrichter haben ihre Anwesenheit am Kampfort dem BDB oder dessen Delegierten und dem technischen Leiter mitzuteilen.
Art. 21: Entscheidungen des Kampfgerichts, Definitionen
(1)
Das Kampfgericht kann unter Wahrung und Beachtung der endgültigen und unanfechtbaren Maßnahmen des Ringrichters wie folgt entscheiden und als Urteil verkünden:
* Sieger durch Knockout (KO)
* Sieger durch technischen Knockout (tKO)
* Sieger durch Aufgabe
* Sieger durch Abbruch wegen Verletzung
* Sieger nach Punkten
* Sieger durch Disqualifikation
* Unentschieden
* Kein Kampf
* Ohne Entscheidung
* Technischer Punktsieger
* Technisches Unentschieden
(2)
Der KO-Sieg wird erklärt bei einer Kampfunfähigkeit des Gegners durch Niederschlag von 10 Sekunden Dauer und im Falle des § 23 Abs. 7 der „Sportlichen Regeln“ sowie, wenn die Schwere des Niederschlages einen Abbruch des Kampfes ohne Auszählen rechtfertigt.
Der technische KO-Sieg wird erklärt bei:
# Abbruch des Kampfes durch den Ringrichter wegen zu großer Überlegenheit eines Boxers
# Aufgabe durch den Chefsekundanten eines Boxers durch das Werfen von Schwamm oder Handtuch.
# durch Aufgabe des Boxers selbst
Zum Sieger durch Aufgabe wird der Boxer erklärt, dessen Gegner den Kampf selbst aufgibt.
Zum Sieger durch Abbruch wegen Verletzung wird der Boxer erklärt, dessen Gegner wegen Verletzung vom Ringrichter aus dem Ring genommen wird. Dies gilt nicht bei Verletzungen eines Boxers durch unkorrekte Kampfhandlungen des Gegners.
Zum Sieger nach Punkten wird der Boxer erklärt, der mindestens den in den vorliegenden sportlichen Regeln genannten vorgesehenen Punktvorsprung erreicht hat.
Zum Sieger durch Disqualifikation wird der nicht disqualifizierte Boxer im Falle der Disqualifikation seines Gegners erklärt
Das Urteil „Ohne Entscheidung“ wird erklärt bei einem Doppel-KO und wenn beide Boxer gleichzeitig wegen verbotener Kampfhandlungen disqualifiziert wurden.
(3)
Steht der Ringrichter unter dem Eindruck, daß ein Boxer oder die Boxer nicht unter Einsatz ihres ganzen Könnens oder Willens kämpfen, ist er verpflichtet, einzuschreiten und den oder die Boxer zu verwarnen und zum Kämpfen aufzufordern. Nach der zweiten Verwarnung wird im Wiederholungsfall die Disqualifikation ausgesprochen. Die Entscheidung lautet dann „kein Kampf“ und hat zudem zu Folge, daß die Disqualifikation nach den vorliegenden sportlichen Regeln bestraft wird. Steht der Ringrichter oder ein Mitglied des Kampfgerichts auf dem Standpunkt, daß der Boxer seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt hat und der Kampf nicht ehrlich durchgeführt worden ist, so ist dieses dem Delegierten sofort mitzuteilen.
(4)
Falls ein Boxer durch ein Foul seines Gegners oder durch höhere Gewalt verletzt wird, so daß der Kampf nicht fortgesetzt werden kann, muß bis Ende der 4. Runde das Urteil „ohne Entscheidung“ lauten. Die Runde ist mit dem Gongschlag beendet. Die daran anschließende Pause zählt schon zur nächsten Runde. Die angefangene Runde ist zu bewerten. Hat keine Aktion stattgefunden ist die Runde mit 10:10 zu bewerten. Bei Damenkämpfen muss bis Ende der 3. Runde das Urteil „ohne Entscheidung“ lauten.
Ringrichter, Punktrichter und der Delegierte müssen sich vor Bekanntgabe des Urteils beraten. Nach Beginn der 5. Runde hat eine Punktwertung zu erfolgen. Das Urteil lautet dann „technischer Punktsieg“ oder „technisches Unentschieden“.
(5)
Der Ringrichter kann mit vorheriger oder ohne vorherige Verwarnung einen oder beide Kämpfer bei ihm regelwidrig erscheinenden – auch bei durch Dritte veranlaßten – Vorkommnissen disqualifizieren. Wenn im Laufe des Kampfes derselbe Boxer wegen desselben oder anderer Fehler zweimal verwarnt wurde, ist er beim dritten Anlaß zur Verwarnung zu disqualifizieren. In Zweifelsfällen ist der Ringrichter berechtigt, einen oder beide Punktrichter zu Rate zu ziehen. Eine mehrmalige Verwarnung führt damit nicht automatisch zur Disqualifikation
(6)
Geht ein Kämpfer während eines Kampfes zu Boden, ohne einen Schlag erhalten zu haben, so muß der Ringrichter mit dem Zählen beginnen.
(7)
Das Urteil des Kampfgerichts bedarf vor Verkündung der Bestätigung durch den Delegierten. Das gilt auch, wenn das Kampfgericht aus einem Ringrichter besteht, dem die alleinige Entscheidung des Kampfes obliegt.
Art. 22: Punktwertung
(1)
Kämpfe, die über die Runden gehen, werden durch Punktwertung entschieden. Gewertet werden:
* Angriff
* Verteidigung
* Wirksamkeit des Schlages
* Ausdauer und Kampftaktik
* Korrektes Boxen und Verhalten
(2)
Bei der Punktwertung sind dem günstiger bewerteten Boxer für jede Runde 10 Punkte zu geben, der unterlegene Boxer erhält entsprechend seiner Leistung eine niedrigere Punktzahl. Bei absolut ausgeglichener Runde erhält jeder Boxer 10 Punkte.
(3)
Gewertet wird mit ganzen Punkten. Der Ringrichter sowie der Punktrichter sind verpflichtet, jede Runde für sich zu punkten. Nach Beendigung jeder Runde ist die Punktzahl mit den Zahlen der vorangegangenen Runden zusammenzuzählen und in die vom BDB vorgeschriebenen Punktzettel einzutragen.
(4)
Bei allen Kämpfen über die Distanz genügt ein Vorsprung von einem Punkt zum Erringen des Sieges.
(5)
Hat keiner der beiden Boxer den zum Sieg notwendigen Punktvorsprung bei mindestens zwei der drei Punktrichter erreicht, endet der Kampf unentschieden.
Art. 23: Boxkommandos, Kampfregeln
(1)
Bei internationalen Kämpfen hat sich der Ringrichter nur folgender sechs Kommandos zu bedienen:
* „Stop“ bei einer Unterbrechung des Kampfes
* „Box“ bei einer Fortsetzung des Kampfes
* „Break“ beim Trennen und Lösen
* „Out“ nach dem Auszählen
* „Time“ beim Beginn und Ende einer Runde und bei Unterbrechungen
Der Ringrichter hat bei einem Niederschlag oder beim Anzählen die Zahlen in englischer Sprache zu sprechen.
(2)
Unterläuft dem Ringrichter ein Versehen oder verstößt er gegen die „Sportlichen Regeln“, so muß der Delegierte ihn während der nächsten Kampfpause darauf aufmerksam machen.
Wiederholt der Ringrichter ein Versehen oder verstößt er im Verlauf eines Kampfabends wiederholt gegen die „Sportlichen Regeln“, so kann der Delegierte ihn nach Beendigung des Kampfes von der weiteren Tätigung am laufenden Kampftag suspendieren und einen anderen Ringrichter benennen.
(3)
Mit Ausnahme des Ringrichters und der Kämpfer darf sich während der Kampfrunde niemand im Ring oder auf dem Ringaufbau aufhalten. Während Kämpfen, die vom Fernsehen aufgenommen werden, dürfen sich zusätzlich bis zu 2 Kameramänner/-frauen am Ringaufbau aufhalten
(4)
Ein Treffer gilt als korrekt, wenn er mit geschlossener Faust und mit der Knöchelpartie des Handschuhs gegen die vordere und seitliche Hälfte vom Kopf oder Körper oberhalb der Gürtellinie unbehindert landet. Die Gürtellinie ist eine oberhalb der Hüftknochen zu denkende, um den Körper gezogene Linie. Treffer auf die Arme werden nicht gewertet. Aufreißer und Rückhandschläge sind verboten.
(5)
Ein Nahkampf ist einwandfrei, wenn sich beide Gegner in Halb- oder Nahdistanz ohne verbotene Handlungen bekämpfen. Der Boxer, der hält, darf nicht schlagen. Der Gehaltene darf jedoch weiterschlagen. Halten beide Boxer – und sei es auch nur mit einer Hand -, so sind sie zu trennen. Auf das vom Ringrichter gegebene Kommando „break“ müssen sie sich voneinander lösen, einen vollständigen Schritt zurücktreten und ohne neues Kommando unverzüglich den Kampf wieder aufnehmen.
(6)
Veranlaßt der Ringrichter die Abstellung einer Unordnung in der Kampfkleidung eines Boxers, die auf keinen Fall länger als eine Minute dauern darf, so ist die kampflos verstrichene Zeit der betreffenden Runde hinzuzurechnen. Ebenso hat der Zeitnehmer eine vom Ringrichter angeordnete Pause, die bis zu fünf Minuten dauern kann, abzustoppen und der Kampfzeit hinzuzurechnen.
(7)
Erfolgt während des Kampfes ein Niederschlag durch einen korrekten Treffer und berührt ein Boxer anders als mit den Fußsohlen den Ringboden oder befindet sich außerhalb des Ringes, so muß der Ringrichter mit dem Zählen beginnen. Stehendes Anzählen hat zu unterbleiben. Ausnahme wenn ein Kämpfer angeschlagen ist und durch die Seile daran gehindert wird, zu Boden zu gehen.
(8)
Gezählt wird die Zeit in der Weise, daß das Ende der ersten bis neunten Sekunde durch die entsprechende Zahl und der Ablauf der zehnten Sekunde – die KO-Entscheidung – mit den Worten „ten out“ festgestellt wird. Zählt der Ringrichter, so hat der Zeitnehmer den Ablauf der einzelnen Sekunden durch Klopfzeichen bekanntzugeben.
(9)
Während der Dauer des Zählens ist das Werfen von Schwamm oder Handtuch verboten. Geschieht es trotzdem, so gilt dieses Zeichen der Aufgabe erst von dem Augenblick an, wenn der Ringrichter mit dem Zählen aufhört. Der Ringrichter zählt trotz Werfens von Schwamm oder Handtuch weiter.
(10)
Befindet sich ein Boxer am Boden, muß sich der Gegner in eine neutrale Ecke begeben. Verweigert er dieses, so muß der Ringrichter mit dem Zählen aufhören, bis der Gegner der Anordnung gefolgt ist. Der Ringrichter hat sich beim Zählen zwischen die beiden Kämpfer zu stellen. Erst auf sein Kommando „box“ darf der Kampf wieder aufgenommen werden.
(11)
Als am Boden befindlich gilt, wer eine Hand oder ein Knie auf dem Boden hat, wer verteidigungsunfähig in den Seilen hängt oder sich nicht verteidigungsfähig in Kampfstellung befindet. Im Falle eines doppelten Niederschlages, d.h. wenn beide Boxer sich am Boden befinden, wird derjenige zum Sieger erklärt, der sich vor dem Auszählen vom Boden erhebt. Falls beide Boxer ausgezählt werden, wird das Ergebnis „ohne Entscheidung“ verkündet.
(12)
Fällt ein Boxer aus dem Ring, so gilt er als zu Boden gegangen. Es wird dann gezählt und der Betroffene hat, falls er nicht innerhalb von 20 Sekunden selbständig und ohne Hilfe durch andere den Kampf fortsetzt, durch KO verloren. Ein lediglich durch die Seile gefallener Boxer, der sich noch auf der Plattform befindet, muß innerhalb von 10 Sekunden ohne fremde Hilfe in den Ring zurückkehren.
(13)
Falls sich beide Boxer für 20 (zwanzig) Sekunden außerhalb des Ringes oder sie sich gleichzeitig für 10 Sekunden am Boden befinden, so lautet das Urteil „ohne Entscheidung“.
(14)
Falls ein Boxer sich am Boden befindet darf der Gong das Ende der Runde nicht anzeigen bis der Ringrichter den Kampf wieder freigibt, oder das Ende des Kampfes anzeigt. Wurde der Boxer in der Pause weiter angezählt, verlängert sich die Pause nicht um diese Zeit. In keinem Fall rettet der Gong den Boxer vor dem KO, selbst nicht in der letzten Runde.
Art. 24: Kampfabbruch, Zwangspause
(1)
Der Ringrichter hat den Kampf abzubrechen,
* wenn einer der Boxer so stark verletzt ist, dass die Gesundheit gefährdet erscheint. In solchen Fällen soll der Ringrichter den Kampfarzt zu Rate ziehen;
* wenn ein Boxer verteidigungsunfähig ist oder so wirkungsvolle Niederschläge erlitten hat, daß eine sportliche Verteidigung unmöglich ist;
* wenn die Überlegenheit eines Gegners so eindeutig feststeht, dass mit einem sportlichen Widerstand des anderen nicht mehr zu rechnen ist;
* wenn einer der beiden beteiligten Boxer drei Niederschläge durch Wirkungstreffer in einer Runde erhalten hat, dann gilt der Kampf als durch technischen KO verloren. Diese Regelung gilt nicht für Meisterschaften, Meisterschafts-Ausscheidungen und Hauptkämpfe.
(2)
Jeder Boxer, der auf diese Art oder durch KO aufgrund von Kopftreffern einen Kampf verloren hat, muß eine Zwangspause von drei Monaten absolvieren. Jeder Boxer, der durch TKO aufgrund von Kopftreffern einen Kampf verloren hat, muss eine Zwangspause von sechs Wochen absolvieren. Innerhalb dieser Zeit oder unmittelbar nach der Zwangspause ist eine erneute ärztliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt des BDB erforderlich. Hinsichtlich der durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen entscheidet der BDB nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt.
(3)
Der BDB kann Boxern, die in mehreren aufeinanderfolgenden Kämpfen KO-Niederlagen erlitten haben, die Lizenz zeitweise oder dauernd entziehen.
Art. 26: Strafbare Verstöße von Mitgliedern
Art. 27: Meisterschaften, Titelvergabe, Allgemeines
Art. 28: Titelverlust, Verlust des Herausforderungsrechts
Art. 29: Internationale Deutsche Meisterschaften
Art. 30: Europa- und Weltmeisterschaften
Art. 31: Meisterschaftsausscheidungen
Art. 32: Unvorhergesehene Fälle
Art. 25: Verbotene Kampfhandlungen, Sanktionen
(1)
Verboten sind:
* Schläge in den Nacken und vorsätzliches Schlagen auf den Rücken (Nieren). Für Schläge unterhalb der Gürtellinie – Tiefschläge – gilt die Sonderregelung dieser Sportlichen Regeln
* Schläge mit offenem Handschuh, innerer Handfläche, Handkante, Handgelenk, Unterarm oder Ellenbogen.
* Schleuderschwinger mit Körperdrehung, Rückhandschlag, Rückzieher und Aufreißer.
* Stoßen mit dem Kopf oder der Schulter, Drücken mit dem Arm oder Ellenbogen in das Gesicht des Gegners, Zurückdrehen des Kopfes über die Seile, Stoßen mit dem Daumen.
* Treten und Stoßen mit Fuß oder Knie.
* Drücken und Halten unterhalb der Gürtellinie.
* Festhalten am Gegner, Ringen, Würgen, Schleudern.
* Wegziehen vom Seil oder Halten am Seil und gleichzeitiges Schlagen.
* Angreifen und Schlagen des zu Boden gegangenen Gegners.
* Kampfverweigerung durch anhaltende Doppeldeckung, Hinausstrecken des Kopfes durch die Seile, zu Boden gehen ohne Schlag, unentwegtes Rückwärtslaufen.
* Sprechen während der Kampfrunden.
* Halten des Gegners und gleichzeitiges Schlagen.
* Dauerndes Halten.
* Nachschlagen nach dem Kommando „break“.
* Abdrehen.
* Disziplinlosigkeit oder Beleidigung des Kampfgerichts oder des Delegierten.
(2)
Für die vorgenannten Vergehen kann der Ringrichter eine Rüge, eine Verwarnung oder auch die sofortige Disqualifikation aussprechen. Jede Verwarnung ist durch sichtbare Handzeichen für die Punktrichter und den Delegierten bekanntzugeben.
(3)
Alle im Ring wegen begangener Regelverstöße ausgesprochenen Verwarnungen werden bei Punktentscheidungen mit je einem Strafpunkt für jede Verwarnung in Abzug gebracht. Die Punktrichter müssen auf den Punktzetteln in der dazu bestimmten Spalte die Verwarnung vermerken, um dann nach Addition der Punkte die Strafpunkte besonders vermerkt in Abzug zu bringen. Erst danach ist die Entscheidung zu treffen. Bei Deutschen oder Internationalen Deutschen Meisterschaften wird der Punktabzug auf der Punktekarte durch den Punktrichter vermerkt und vom Delegierten in der Mastercard abgezogen.
(4)
Je nach dem Grad der Wirkung einer verbotenen Kampfhandlung entscheidet der Ringrichter entweder auf sofortige Disqualifikation des Schuldigen, oder er kann auch für den Betroffenen eine Erholungspause von einer Minute anordnen. Kann der Betroffene nach Ablauf der Erholungspause nicht weiterkämpfen, so wird der Schuldige disqualifiziert. Falls sich der Betroffenen infolge der vom Ringrichter gesehenen verbotenen Kampfhandlung am Boden befindet, unterbleibt das Zählen.
(5)
Hat der Ringrichter die verbotene Kampfhandlung nicht gesehen, reklamiert ein Boxer aber eine solche, ohne sich am Boden zu befinden, so unterbricht der Ringrichter den Kampf und befragt die Punktrichter. Hat einer dieser die verbotene Kampfhandlung wahrgenommen, so entscheidet der Ringrichter wie unter Absatz (2) dieser Vorschrift.
(6)
Befindet sich der Betroffene am Boden und meldet eine vom Ringrichter wahrgenommene verbotene Kampfhandlung des Gegners, muß unter allen Umständen gezählt werden. Erhebt sich der Betroffene nicht vor der Zahl „9“, folgt das Kommando „stop“ und nicht das „out“. Der Ringrichter unterbricht damit den Kampf und befragt die Punktrichter. Bestätigt einer dieser den Regelverstoß, so hat der Ringrichter wie unter Absatz 2 dieser Vorschrift zu verfahren. Hat dagegen keiner der Punktrichter die verbotene Kampfhandlung wahrgenommen, so gilt der am Boden befindliche als ausgezählt, während der Gegner zum KO-Sieger erklärt wird.
(7)
Jeder in Deutschland kämpfende Boxer muß einen großen Tiefschlagschutz (Protektor) tragen. Bei einem Tiefschlag kann der Ringrichter dem Getroffenen eine Pause von bis zu 5 (fünf) Minuten gewähren. Währenddessen hat der Gegner in einer neutralen Ecke zu verbleiben.
(8)
Kann der Betroffene den Kampf bei Ablauf der 5-Minuten-Pause fortsetzen, erhält sein Gegner eine Verwarnung. Erklärt er sich dazu jedoch nicht in der Lage, verliert er den Kampf durch TKO.
(9)
Bei jedem Tiefschlag, der nicht zu einer sofortigen Beendigung des Kampfes führt, kann der Ringrichter eine Verwarnung erteilen, wenn er der Meinung ist, dass der Schlag so schwer war, dass dem Tiefgeschlagenen dadurch Schaden zugefügt worden ist. Es sind allerdings sehr weite Maßstäbe durch den Ringrichter anzulegen.
(10)
Hat der Ringrichter den Tiefschlag nicht wahrgenommen, kann er die Punktrichter befragen und je nach Schwere eine Verwarnung aussprechen.
(11)
Bei absichtlichen Tiefschlägen ist eine Verwarnung auszusprechen, eine Disqualifikation bei Tiefschlägen ist zu vermeiden.
(12)
In folgenden Fällen hat der Delegierte die Pflicht, die dem Boxer gemäß Kampfvertrag zustehende gesamte Kampfbörse einzubehalten:
* wenn der Kampf mit der Begründung „kein Kampf“ abgebrochen wurde;
* wenn der Boxer vom Ringrichter disqualifiziert wurde;
* wenn der Boxer den Kampf ohne ausreichenden Grund aufgab
(13)
Die vorgenannten Fälle unterliegen der Nachprüfung und Entscheidung durch den Vorstand des BDB, der die Kampfbörsen für verfallen erklären kann. Wird diese Entscheidung unanfechtbar, ist es dem Vorstand des BDB überlassen, je nach Schwere der Verfehlung einen Teil der Börse – mindestens jedoch 50% – für verfallen zu erklären. Von dem verfallenen Betrag erhalten der BDB und der Veranstalter des betreffenden Kampfes jeweils 50%.
(14)
Alle Proteste bei Verstößen gegen die „Sportlichen Regeln“ oder gegen unberechtigte Handlungen und Unregelmäßigkeiten, die während eines Kampfes geschehen sind, müssen innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung des jeweiligen Kampfes schriftlich beim BDB eingereicht werden.
(15)
Die Entscheidung über Proteste trifft der Vorstand des BDB. Dessen Entscheidung ist durch den Berufungsausschuß des BDB überprüfbar.
(16)
Wird der Protest zurückgewiesen, so hat der Protestführer die tatsächlich entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Kosten werden vom Berufungsausschuß des BDB festgelegt. Erst nach Entscheidung des Berufungsausschusses ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Art. 26: Strafbare Verstöße von Mitgliedern
(1)
Ein Mitglied des BDB kann bestraft werden:
* wenn es gegen die „Sportlichen Regeln“ oder die Satzung des BDB verstößt;
* wenn es in irgendeiner Weise gegen die Berufsehre verstößt oder das Ansehen des Berufsboxsports schädigt
* wenn es andere als Lizenzinhaber mit irgendeiner Tätigkeit bei Veranstaltungen betraut;
* wenn es sich zu einer sportlichen Tätigkeit der Unterstützung von Personen bedient, die aus dem Berufsboxsport ausgeschlossen worden sind
* wenn es trotz eines Verbotes seine Lizenz ausübt;
(2)
Wer an Berufsringer- oder Catcher-Veranstaltungen aktiv teilnimmt, kann aus dem BDB ausgeschlossen werden.
Art. 27: Meisterschaften, Titelvergabe, Allgemeines
(1)
Der BDB entscheidet über die Austragung der Meisterschaften der Bundesrepublik Deutschland in den einzelnen Gewichtsklassen gemäß seinen „Sportlichen Regeln“. Freiwillige Titelverteidigungen bedürfen der Genehmigung des BDB. Es tritt eine automatische Vakanz in Kraft, sobald der Titel nicht innerhalb von neun Monaten verteidigt wird. BDB-Meisterschaften können auch auf Kleinring-Veranstaltungen durchgeführt werden.
(2)
Kein Meistertitel kann anders gewonnen werden, als in einem Kampf zu den vom BDB festgesetzten Bedingungen. Als äußeres Zeichen vergibt der BDB den Meisterschaftsgürtel, wofür ein Preis von € 350,00 plus MWST durch den Boxer zu zahlen ist.
(3)
Kein Boxer darf gleichzeitig zwei deutsche Titel führen. Erringt ein Deutscher Meister einen zweiten deutschen Titel, so hat er innerhalb von 8 Tagen dem BDB schriftlich mitzuteilen, welchen Titel er weiterführen will. Mit Eingang dieser Erklärung verliert er den niedergelegten Titel automatisch.
(4)
Der BDB benennt per Ausschreibung die Gegner für den Titelkampf; zugleich legt er eine Frist fest, in der sich die Veranstalter bemühen sollen, den Kampf im sogenannten Freiverkehr abzuschließen.
(5)
Die abgeschlossenen Meisterschaftsverträge müssen per Einschreiben oder per Fax spätestens am Tage der Beendigung des Freiverkehrs um 24.00 Uhr in der Geschäftsstelle des BDB eingegangen sein.
Ist bis zu dem vorgenannten Termin zwischen den Boxern und dem Veranstalter eine Einigung nicht zustandegekommen, so fordert der BDB durch Ausschreibung zu einer von Börsenangeboten innerhalb von 14 Tagen auf. Die Angebote müssen als Fax oder als Wertbrief versiegelt an den BDB gesandt werden. Auf dem Briefumschlag ist folgendes zu vermerken: „Angebot für die deutsche Meisterschaft im Gewicht…..“.
(6)
Die Angebote zur Meisterschaft müssen die Höhe der für die Meisterschaft gebotenen Börse, Tag, Ort und Zeitpunkt der geplanten Veranstaltung enthalten. Zur festgesetzten Zeit werden, wenn erwünscht, in Gegenwart der Boxer oder deren Manager und des technischen Leiters oder dessen Beauftragten die Angebote geöffnet. Den Zuschlag erhält derjenige, der die höchste Garantiesumme bietet. Wer von den Interessenten nicht erschienen ist, ist schriftlich von dem Ergebnis zu unterrichten.
(7)
Der Zuschlag wird nur erteilt, wenn von dem Ersteigerer innerhalb von 3 Tagen nach Aufforderung durch den BDB 30%, im Höchstfalle € 4.090,– der gebotenen Börse, in bar beim BDB ins Depot eingezahlt sind. Der Absendetag entscheidet über die Rechtzeitigkeit der Einzahlung. Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, erhält der Nächsthöchstbietende zu denselben Bedingungen den Zuschlag. Ansonsten erfolgt eine Neuausschreibung zu einem vom BDB festzusetzenden Termin. An der Neuausschreibung können sich die Ersteigerer, denen der Zuschlag nicht erteilt worden ist, nicht mehr beteiligen. Das Depot verfällt, wenn der Kampf von dem Ersteigerer innerhalb der vorgeschriebenen Terminfestsetzung durch ihm zuzurechnendes Verhalten nicht durchgeführt worden ist.
(8)
Die Börse wird im Verhältnis 60 % : 40 % zugunsten des Meisters verteilt. Bei Meisterschaften um einen freien Titel erhalten die beteiligten Boxer, sofern der Titelkampf über Börsenangebot abgeschlossen wurde, jeweils 50% der Börse.
(9)
Bei gleichwertigen Angeboten entscheiden die Boxer bzw. ihre Manager. Falls zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht erzielt wird, entscheidet der BDB.
(10)
Falls der BDB die angebotene Höchstbörse für angemessen erklärt, sind die Beteiligten verpflichtet, zu kämpfen, andernfalls verliert der Meister seinen Titel oder der Herausforderer das Anrecht auf einen Titelkampf. Zudem werden der oder die Boxer mit Sperre bestraft.
(11)
Die Meister ihrer Gewichtsklasse sind nicht verpflichtet, ihre Titel mehr als einmal in neun Monaten zu verteidigen. Stichtag ist der Tag, an dem der Meister letztmalig seinen Titel verteidigt hat. Freiwillige Titelverteidigungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
(12)
Verteidigt der Meister in der Zeit von der Anerkennung der Herausforderung bis zum Titelkampf seinen Titel freiwillig gegen einen anderen Gegner, so muß im Falle eines Titelwechsels der neue Meister die bestehenden Pflichten gegenüber dem Herausforderer übernehmen.
(13)
Innerhalb der nächsten 12 (zwölf) Wochen muß der Kampf ausgetragen werden. Bis zwei Monate vor Ablauf der Frist für den Kampf gegen den anerkannten Herausforderer kann der Meister seinen Titel freiwillig verteidigen. Nach diesem Zeitpunkt sind freiwillige Titelverteidigungen nicht mehr zulässig. Der Meister oder Herausforderer darf jedoch andere Kämpfe austragen, im Höchstfall bis 30 Tage vor dem Meisterschaftskampf.
(14)
Die vom BDB für eine Deutsche Meisterschaft oder Meisterschaftsausscheidung festgesetzten Fristen werden, wenn ein internationaler Titelkampf ansteht, außer Kraft gesetzt. Wird der Austragungstermin länger als 3 (drei) Monate überschritten, verliert der Meister seinen Titel und der Herausforderer sein Herausforderungsrecht.
(15)
Falls einer der beiden für die Meisterschaft bestimmten Boxer infolge von Krankheit oder Verletzung bis zu dem vom BDB festgesetzten Termin zum Kampf nicht antreten kann, verliert er seinen Titel bzw. das Herausforderungsrecht. Die Rechte des Nichterkrankten bzw. des Nichtverletzten bleiben bestehen.
(16)
Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung hat der betroffene Boxer dieses dem BDB unverzüglich mitzuteilen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Nach Aufforderung hat der Boxer sich in Anwesenheit eines Vertrauensmannes des BDB einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Termin wird vom BDB bestimmt. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung hat der Boxer zu tragen.
(17)
Die Maßnahmen zur Ansetzung einer neuen Meisterschaftsaustragung sollen durch den BDB unverzüglich erfolgen, wobei der ehemalige Meister angemessen zu berücksichtigen ist.
(18)
Der BDB kann jederzeit eine anerkannte Herausforderung aus wichtigem Grunde wieder aufheben. Als wichtiger Grund ist es z.B. anzusehen, wenn eine Herausforderung weder im Freiverkehr noch im Angebotsverfahren zu realisieren ist.
(19)
Es ist dem Titelhalter als auch dem Herausforderer untersagt, in den Verträgen über einen Titelkampf für den Fall eines Titelwechsels eine Revanche zu garantieren. Jede derartige oder ähnliche Abmachung in Kampfverträgen wird vom BDB nicht anerkannt.
(20)
Der Veranstalter von Meisterschaftskämpfen ist verpflichtet, 24 Stunden vor dem Meisterschaftskampf die von ihm gestellte offizielle Waage zur Benutzung bereitzuhalten.
(21)
Der Herausforderer wird zuerst gewogen. Überschreitet ein Kämpfer das vorgeschriebene Gewicht, so hat er die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Stunden nach dem offiziellen Wiegetermin sich noch einmal wiegen zu lassen. Überschreitet er auch dann das vorgeschriebene Gewicht, kann der Kampf trotzdem durchgeführt werden.
In diesem Falle gilt folgende Regelung:
– Sollte der Herausforderer oder beide Kämpfer übergewichtig sein, ist es kein Titelkampf
– Hat der Titelträger Übergewicht und verliert, ist der Herausforderer neuer Titelträger
– Gewinnt der übergewichtige Titelträger ist der Titel vakant
(22)
Hat der Herausforderer oder Titelhalter endgültig nicht das vorgeschriebene Gewicht erbracht, so muß er eine Geldbuße von 15% seiner Bruttobörse an den BDB zahlen.
(23)
Ist der Titelhalter nicht mehr in der Lage, das Limit seiner Gewichtsklasse einzuhalten, so muß er dieses spätestens 20 Tage vor dem Titelkampf dem BDB mitteilen und seinen Titel niederlegen.
(24)
Ein Meister, der seinen Titel niederlegt, weil er das Limit seiner Gewichtsklasse nicht mehr halten kann, wird zu einem neuen Titelkampf in derselben Gewichtsklasse erst nach Ablauf von 2 Jahren wieder zugelassen. Dieses gilt auch für einen anerkannten Herausforderer.
Art. 27 a: Regelmeeting
Bei Deutschen und Internationalen Deutschen Meisterschaften hat vor dem Kampf ein kurzes Regelmeeting stattzufinden, an dem der Supervisor (Delegierte) die wichtigsten Regeln erklärt und das Kampfgericht vorstellt. An dem Meeting haben der Delegierte, der Ringrichter, mindestens ein Zeitnehmer, der Ringarzt, der Technische Leiter und jeweils der Chefsekundant der beiden Kämpfer teilzunehmen. Den Boxern selbst ist die Teilnahme freigestellt. Das anzufertigende Protokoll über das Regelmeeting soll vom Delegierten erstellt werden.
Art. 27 b: Titelverteidigung
Gewinnt ein/e Boxer/in mit DM- oder IDM-Titel eine höherwertige Meisterschaft, z. B. Meistertitel der EBU/EU oder Intercontinentaltitel der großen Weltverbände, wird der Deutsche Meistertitel oder Internationale Deutsche Meistertitel vakant.
Art. 28: Titelverlust, Verlust des Herausforderungsrechts
(1)
Ein Meister verliert über die bisher dargestellten Fälle hinaus seinen Titel in folgenden Fällen:
* nach Niederlage bei einem Titelkampf.
* im Falle der erneuten Weigerung, eine durch den BDB genehmigte Herausforderung anzunehmen.
* durch Nichtantreten zum Herausforderungskampf oder zum Wiegetermin oder bei Überschreitung des Gewichtslimits.
* im Falle der Nichtannahme des Kampfes durch Verweigerung des vom BDB bestimmten Kampfgerichts.
* im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft des BDB.
* im Falle der Austragung eines Kampfes ohne Startgenehmigung des BDB z. B. unter Aufsicht eines nicht vom BDB anerkannten Verbandes.
* wenn er von einem deutschen Gegner in einem nicht unter Meisterschaftsbedingungen ausgetragenen Kampf, zu dem der Gegner innerhalb des Gewichtslimits des Meisters antritt, besiegt wird.
* im Falle der Weigerung, in einem Ring zu kämpfen, der den Vorschriften entspricht.
* sofern er, unabhängig aus welchen Gründen, ein Jahr lang nicht aktiv war bzw. seinen Titel nicht verteidigt hat.
(2)
Verliert der Herausforderer vor dem Meisteschaftskampf gegen einen deutschen Gegner innerhalb seiner Gewichtsklasse, so kann sein Bezwinger an seine Stelle treten. Falls der Meister oder Herausforderer vor dem Meisterschaftskampf innerhalb seiner Gewichtsklasse gegen einen deutschen Gegner verliert, so hat der BDB das Recht, die Meisterschaft erneut auszuschreiben.
Art. 29: Internationale Deutsche Meisterschaften
(1)
Bewerben können sich an diesen Meisterschaften Boxer aller Nationen, die über nachgewiesene Qualifikation verfügen und beim BDB lizenziert sind.
(3)
Deutsche Meister können bei Internationalen Deutschen Meisterschaften nur gegen einen deutschen Staatsanghörigen den Titel als Deutscher Meister verlieren.
(4)
Stehen sich der Deutsche Meister und der Internationale Deutsche Meister in ihrer Gewichtsklasse gegenüber und besitzt der Internationale Deutsche Meister auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wird um beide Titel gekämpft.
(5)
An die Internationalen Deutschen Meister verleiht der BDB Meistergürtel. Der Preis des Meistergürtels ist wie in § 27 Absatz 2 und 3 geregelt.
(6)
Verliert ein Internationaler Deutscher Meister einen Nichttitelkampf innerhalb seines Gewichtslimits gegen einen beim BDB lizenzierten Boxer durch KO, sind die Regelungen des § 28 (1) und § 28 (2) anzuwenden.
Art. 30: Europa- und Weltmeisterschaften
(1)
Für Europa- und Weltmeisterschaften gelten die Regeln der EBU und des aufsichtsführenden Weltverbandes. Anfragen der EBU und alle Beschlüsse derselben sind, soweit es deutsche Boxer betrifft, in den „Amtlichen Nachrichten“ zu veröffentlichen.
(2)
Eine Herausforderung um die Europa- oder Weltmeisterschaft durch einen deutschen Boxer muß an den BDB gerichtet sein, der die Herausforderung weiterleitet.
(3)
Wird eine Europa- oder Weltmeisterschaft zwischen zwei deutschen Boxern ausgetragen, gelten die Kampfregeln des BDB, soweit die Vorschriften der EBU und des aufsichtsführenden Weltverbandes nichts anderes bestimmen.
Art. 31: Meisterschaftsausscheidungen
(1)
Der BDB führt zur Ermittlung von Herausforderern für die Meister Ausscheidungskämpfe durch, zu denen sich qualifizierte Boxer bis zu einem vom BDB festgelegtem Termin melden können. Dem Herausforderungsersuchen ist für den BDB eine Rekordliste beizufügen.
(2)
Sämtliche Ausscheidungskämpfe werden in der Weise ausgetragen, daß die Namen der vom BDB zugelassenen Boxer in den „Amtlichen Nachrichten“ veröffentlicht werden. Die Gegner werden vom BDB benannt.
(3)
Für die Kämpfe sind erneut geeichte Handschuhe und weiche Bandagen vorgeschrieben. Ein Ausscheidungskampf muß über eine Dauer von mindestens 8 Runden gehen, der Endkampf der Ausscheidungen muß über 10 Runden gehen.
(4)
Endet eine Ausscheidung oder Endausscheidung unentschieden, so kann diese wiederholt werden, wobei dann ein Sieger bestimmt werden muß.
(5)
Die Teilnahme eines Boxers an den Ausscheidungskämpfen in verschiedenen Gewichtsklassen ist nicht zulässig.
(6)
Der Sieger der Endausscheidung erhält das Recht, den Deutschen Meister seiner Gewichtsklasse zum Kampf um den Titel herauszufordern.
(7)
Bei einer Ausscheidung scheidet aus:
* wer seinen Kampf verliert
* wer mit Übergewicht zum Kampf antritt
* wer von einem deutschen Gegner, der nicht an der Ausscheidung teilnimmt, innerhalb seines Gewichtslimits geschlagen wird. Der Sieger kann an seiner Stelle zugelassen werden
* wer zu einer freiwilligen Titelverteidigung zugelassen wird
(8)
Über die Zulassung zu Ausscheidungskämpfen sowie die Fristen und Formalitäten zur Durchführung entscheidet allein der BDB. Für die Zeit der Durchführung von Ausscheidungskämpfen in einer Gewichtsklasse darf keinem Boxer das Recht der Herausforderung an den Meister dieser Gewichtsklasse erteilt werden.
(9)
Der BDB hat das Recht, qualifizierten Bewerbern auch ohne Ausscheidungskämpfe das Recht der Herausforderung an den Meister zu erteilen.
(10)
Die Bewerber haben die Pflicht, zu Ausscheidungskämpfen anzutreten, wenn der BDB die Börse für angemessen erklärt. Andernfalls verlieren sie das Herausforderungsrecht und die Zulassung zu Ausscheidungskämpfen für die Dauer von 2 Jahren. Außerdem werden sie mit einer Sperre nicht unter 6 Monaten bestraft.
(11)
Eine Herausforderung muß durch den Boxer, ggf. durch dessen Manager, erklärt und an den BDB gerichtet sein. Der BDB nimmt die entsprechende Ausschreibung vor.
(12)
Der Kampf um den Titel wird ausgetragen über eine Distanz von 10 Runden. Vorgeschrieben sind neu geeichte Handschuhe und weiche Bandagen.
(13)
Der Herausforderer oder die Bewerber um einen vakanten Titel haben spätestens 3 Wochen vor dem Kampf an den BDB ein Herausforderungsdepot zu zahlen und zwar:
* bis zum Federgewicht € 51,–
* bis zum Weltergewicht € 102,–
* bis zum Halbschwergewicht € 204,–
* im Schwergewicht € 306,–
(14)
Solange die Depots nicht beim BDB eingegangen sind, erfolgt keine Ausschreibung.
(15)
Sofern der Herausforderer oder der Bewerber um einen vakanten Titel seine Verpflichtung nach den vorliegenden „Sportlichen Regeln“ erfüllt, wird der deponierte Betrag an ihn zurückgezahlt, andernfalls verfällt der Betrag zugunsten des BDB.
Art. 32: Unvorhergesehene Fälle
(1)
Der Vorstand des BDB hat das Recht, nach Anhörung der Beteiligten für einen in der Satzung oder in den „Sportlichen Regeln“ nicht geregelten Fall Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall hat der Vorstand des BDB in sinngemäßer Anwendung der „Sportlichen Regeln“, der Satzung und gesetzlich geltender Regelungen zu entscheiden.
(2)
Diesbezügliche Entscheidungen sind für die Mitglieder des BDB bis zu einer evtl. abändernden Entscheidung durch die nächstfolgende Generalversammlung verbindlich, sofern sie nicht zuvor durch den Berufungsausschuß aufgehoben oder abgeändert worden sind.